Tarifvertrag Nr. 4 ( VKA)

Monatslohntarifvertrag Nr. 27 zum BMT-G

vom 30. Juni 2000

 

 

1

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr Arbeiter, die

 

a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Bundesmanteltarifvertrages fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) fallen.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

 

 

2

Lhne fr die Monate April bis Juli 2000

 

Fr die Monate April bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 26 zum BMT-G vom 5. Mrz 1999.

 

 

3

Einmalzahlung

 

(1) Die Arbeiter erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe von 400 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den der Arbeiter

 

a) keinen Anspruch auf Bezge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezge) gegen einen unter den BMT-G/BMT-G-O fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt wird,

 

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentllichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

(2) Fr die Einmalzahlung gilt 25 Abs. 1 Unterabs. 1 BMT-G entsprechend. Magebend sind die Verhltnisse am 1. April 2000. Bei Begrndung eines Arbeitsverhltnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

(4) Die Abstze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Arbeiter, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Arbeiter, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach 37, 236, 237 oder 237a SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BMT-G, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

4

Monatstabellenlhne

 

Die Monatstabellenlhne sind fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 1,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 2,

c) ab 1. Januar 2002 in der Anlage 3 (Euro-Tabelle)

 

festgelegt.

 

 

5

Sozialzuschlag

 

5 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 3 des Vergtungstarifvertrages Nr. 34 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) vom 30. Juni 2000 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich

 

die Arbeiter mit

Entlohnung nach

 

den Angestellten mit

Vergtung nach

 

 

 

den Lohngruppen

1, 1a und 2

 

den Vergtungsgruppen

X, IX und Kr. I,

 

 

 

den Lohngruppen

2a, 3 und 3a

 

den Vergtungsgruppen

IXa und Kr. II,

 

 

 

der Lohngruppe

4

 

der Vergtungsgruppe

VIII.

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