Tarifvertrag Nr. 2 (VKA)

Vergtungstarifvertrag Nr. 34 zum BAT

fr den Bereich der Vereinigung

der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

vom 30. Juni 2000

 

 

1

Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt fr Angestellte, die

 

a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) fallen.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr den Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V.

 

 

2

Vergtungen fr die Monate April bis Juli 2000

 

Fr die Monate April bis Juli 2000 gilt der Vergtungstarifvertrag Nr. 33 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) vom 5. Mrz 1999.

 

 

3

Einmalzahlung

 

(1) Die Angestellten erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe von 400 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den der Angestellte

 

a) keinen Anspruch auf Bezge (Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge) gegen einen unter den BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt wird,

 

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

(2) Fr die Einmalzahlung gilt 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT entsprechend. Magebend sind die Verhltnisse am 1. April 2000. Bei Begrndung eines Arbeitsverhltnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

(4) Die Abstze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Angestellte, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Angestellte, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach 37, 236, 237 oder 237a SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

4

Grundvergtungen, Gesamtvergtungen

 

(1) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3, 26a BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis I sind fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 1 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 1 b,

c) ab 1. Januar 2002 in der Anlage 1 c (Euro-Tabelle)

 

festgelegt.

 

(2) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 aus der Anlage 2 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 2 b,

c) ab 1. Januar 2002 aus der Anlage 2 c (Euro-Tabelle).

 

(3) Die Grundvergtungen ( 26 Abs. 3 BAT) fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII sind fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 3 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 3 b,

c) ab 1. Januar 2002 in der Anlage 3 c (Euro-Tabelle)

 

festgelegt.

 

(4) Die Gesamtvergtungen fr die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( 30 BAT), ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 aus der Anlage 4 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 4 b,

c) ab 1. Januar 2002 aus der Anlage 4 c (Euro-Tabelle).

 

 

5

Ortszuschlag

 

(1) Die Betrge des Ortszuschlages ( 26 Abs. 3 BAT) sind fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001 in der Anlage 5 a,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 in der Anlage 5 b,

c) ab 1. Januar 2002 in der Anlage 5 c (Euro-Tabelle)

 

festgelegt.

 

(2) Der Ortszuschlag erhht sich vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2001 fr Angestellte

 

mit Vergtung

nach den Ver-

gtungsgruppen

fr das erste

zu bercksichti-

gende Kind um

fr jedes wei-

tere zu be-

rcksichtigende

Kind um

 

 

 

X, IX und Kr. I

10,00 DM

50,00 DM

 

 

 

IXa und Kr. II

10,00 DM

40,00 DM

 

 

 

VIII

10,00 DM

30,00 DM

 

 

 

Ab 1. Januar 2002 betrgt die Erhhung 5,11 Euro, 25,56 Euro, 20,45 Euro bzw. 15,34 Euro.

 

Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld aufgrund ber- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

Erhlt der Angestellte Vergtung aus einer hheren Vergtungsgruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergtung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag und einer Vergtungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zustzlich gezahlt.

 

 

6

Stundenvergtungen

 

Die Stundenvergtungen ( 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT) betragen

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. August 2001:

 

In Verg.-Gruppe

DM

 

In Verg.-

Gruppe

DM

 

 

 

 

 

X

17,57

 

Kr. I

19,45

IX

18,51

 

Kr. II

20,38

IXa

18,86

 

Kr. III

21,41

VIII

19,58

 

Kr. IV

22,58

VII

20,85

 

Kr. V

23,78

VIb

22,21

 

Kr. Va

24,43

Vc

23,93

 

Kr. VI

25,37

Vb

26,21

 

Kr. VII

27,27

IVb

28,36

 

Kr. VIII

28,87

IVa

30,80

 

Kr. IX

30,65

III

33,48

 

Kr. X

32,58

II

37,07

 

Kr. XI

34,66

Ib

40,49

 

Kr. XII

36,73

Ia

44,01

 

Kr. XIII

39,86

I

48,01

 

 

 

 

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001:

 

In Verg.-Gruppe

DM

 

In Verg.-

Gruppe

DM

 

 

 

 

 

X

17,99

 

Kr. I

19,92

IX

18,95

 

Kr. II

20,87

IXa

19,31

 

Kr. III

21,93

VIII

20,05

 

Kr. IV

23,12

VII

21,35

 

Kr. V

24,35

VIb

22,75

 

Kr. Va

25,02

Vc

24,51

 

Kr. VI

25,98

Vb

26,84

 

Kr. VII

27,89

IVb

29,04

 

Kr. VIII

29,57

IVa

31,54

 

Kr. IX

31,39

III

34,28

 

Kr. X

33,36

II

37,96

 

Kr. XI

35,49

Ib

41,46

 

Kr. XII

37,61

Ia

45,06

 

Kr. XIII

40,82

I

49,16

 

 

 

 

c) ab 1. Januar 2002:

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

In Verg.-Gruppe

Euro

 

 

 

 

 

X

9,20

 

Kr. I

10,18

IX

9,69

 

Kr. II

10,67

IXa

9,87

 

Kr. III

11,21

VIII

10,25

 

Kr. IV

11,82

VII

10,91

 

Kr. V

12,45

VIb

11,63

 

Kr. Va

12,79

Vc

12,53

 

Kr. VI

13,28

Vb

13,72

 

Kr. VII

14,26

IVb

14,85

 

Kr. VIII

15,12

IVa

16,13

 

Kr. IX

16,05

III

17,53

 

Kr. X

17,06

II

19,41

 

Kr. XI

18,15

Ib

21,20

 

Kr. XII

19,23

Ia

23,04

 

Kr. XIII

20,87

I

25,14

 

 

 

 

 

7

berleitung am 1. August 2000

 

Fr Angestellte, die am 31. Juli 2000 in einem Arbeitsverhltnis stehen, das zu demselben Arbeitgeber am 1. August 2000 fortbesteht, gilt folgendes:

 

 

A.

Angestellte der Vergtungsgruppen X bis I

 

(1) Die Angestellten, die am 1. August 2000 das 21. bzw. 23. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 1 a an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung tritt.

 

Persnliche Zulagen nach

 

a)  5 Abschn. A Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und 7 des Vergtungstarifvertrages Nr. 5 zum BAT vom 1. Dezember 1966,

 

b)  2 Nr. 2 Buchst. a Unterabs. 4 des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA,

 

c)  2 Satz 2 des Tarifvertrages vom 24. Juni 1975 zur nderung des Vergtungstarifvertrages Nr. 13 zum BAT fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA)

 

werden weitergezahlt.

 

Bei der Hhergruppierung eines Angestellten, der eine persnliche Zulage nach Unterabsatz 2 erhlt, ist bei Anwendung des 27 Abschn. A Abs. 2 BAT von der um die Zulage erhhten Grundvergtung auszugehen.

 

(2) Falls ein Angestellter am 1. August 2000 hhergruppiert bzw. herabgruppiert wird, ist vor Anwendung des Absatzes 1 die Hhergruppierung bzw. die Herabgruppierung durchzufhren.

 

Weist der Angestellte innerhalb einer Ausschlufrist bis zum 31. Oktober 2000 nach, da ihm als Neueingestelltem nach 27 Abschn. A Abs. 3 Unterabs. 1 BAT eine hhere Grundvergtung zustehen wrde, so erhlt er die hhere Grundvergtung. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht fr Angestellte der bayerischen Landkreise, die in die Vergtungsgruppe, aus der sie nach 2 Nr. 1 Buchst. a des Tarifvertrages vom 19. Februar 1973 betreffend die berleitung der Angestellten der bayerischen Landkreise (einschlielich der Kreissparkassen) und der Sparkassenzweckverbnde in das Tarifrecht der VKA bergeleitet worden sind, im Wege des Bewhrungsaufstiegs nach 23a LKr.AT eingruppiert worden sind.

 

(3) Die Angestellten der Vergtungsgruppen X bis VIb, die am 1. August 2000 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 2a.

 

 

B.

Angestellte der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. XIII

 

(1) Die Angestellten, die am 1. August 2000 das 20. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Grundvergtung, die nach der Anlage 3 a an die Stelle ihrer bisherigen Grundvergtung tritt.

 

(2) Die Angestellten der Vergtungsgruppen Kr. I bis Kr. III, die am 1. August 2000 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten die Gesamtvergtung nach der Anlage 4 a.

 

 

8

berleitung am 1. September 2001 und am 1. Januar 2002

 

(1) Fr die berleitung am 1. September 2001 gilt 7 mit der Magabe, dass

 

a) an die Stelle des 31. Juli 2000 der 31. August 2001, an die Stelle des 1. August 2000 der 1. September 2001 und an die Stelle des 31. Oktober 2000 der 30. November 2001 und

 

b) an die Stelle der Anlagen 1 a bis 4 a dieses Tarifvertrages die Anlagen 1 b bis 4 b dieses Tarifvertrages

treten.

 

(2) Fr die berleitung am 1. Januar 2002 gilt 7 mit der Magabe, dass

a) an die Stelle des 31. Juli 2000 der 31. Dezember 2001, an die Stelle des 1. August 2000 der 1. Januar 2002 und an die Stelle des 31. Oktober 2000 der 31. Mrz 2002 und

 

b) an die Stelle der Anlagen 1 a bis 4 a dieses Tarifvertrages die Anlagen 1 c bis 4 c dieses Tarifvertrages

treten.

 

 

9

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1 bis 3 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekndigt werden.

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