Tarifvertrag Nr. 10 (VKA)

Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 21

fr Auszubildende

vom 30. Juni 2000

 

 

Gem 8 Abs. 1 des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 Folgendes wird vereinbart:

 

 

1

Ausbildungsvergtung

 

(1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt

 

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001

 im ersten Ausbildungsjahr  1128,80 DM,

 im zweiten Ausbildungsjahr 1218,02 DM,

 im dritten Ausbildungsjahr  1299,91 DM,

 im vierten Ausbildungsjahr  1413,54 DM,

 

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001

 im ersten Ausbildungsjahr  1155,89 DM,

 im zweiten Ausbildungsjahr 1247,25 DM,

 im dritten Ausbildungsjahr  1331,11 DM,

 im vierten Ausbildungsjahr  1447,46 DM,

 

c) vom 1. Januar 2002 an

 im ersten Ausbildungsjahr  591,00 Euro,

 im zweiten Ausbildungsjahr 637,71 Euro,

 im dritten Ausbildungsjahr  680,59 Euro,

 im vierten Ausbildungsjahr  740,07 Euro.

 

(2) Fr die Feststellung des nach Absatz 1 und nach 2 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.

 

Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 2 Abs. 2 entsprechend.

 

 

2

Zulagen. Zuschlge

 

(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a des Manteltarifvertrages fr Auszubildende) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT jeweils vereinbart sind.

 

(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b des Manteltarifvertrages fr Auszubildende), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb/ 23 BMTG beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 20 DM gezahlt werden.

Vom 1. Januar 2002 an betrgt der monatliche Pauschalzuschlag 10,23 Eu-

 

 

3

Unterkunft und Verpflegung

 

A.

Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder

 

(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001   um 251,54 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001  um 257,58 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an    um 131,70 Euro

 

gekrzt.

 

(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001   um 64;57 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001  um 66,12 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an    um 33,81 Euro,

 

gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich

 

a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001   um 186,97 DM,

b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001  um 191,46 DM,

c) vom 1. Januar 2002 an    um 97,89 Euro

 

gekrzt.

 

 

B.

Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde

 

Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.

 

 

4

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den MTArb, den BMT-G, den BAT-O, den MTArb-0, den BMT-G-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

5

In-Kraft-Treten. Laufzeit

 

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekndigt werden.

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