Tarifvertrag Nr. 11 ( VKA)
Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 11
fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden
vom 30. Juni 2000
Gem 10 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 28. Februar 1986 wird Folgendes vereinbart:
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Ausbildungsvergtung
(1) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt
1. vom 1. April 2000 bis 31. August 2001
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1333,06 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1441,87 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1617,17 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler
in der Krankenpflegehilfe 1212,16 DM,
2. vom 1. September bis 31. Dezember 2001
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1365,05 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1476,47 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1655,98 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler
in der Krankenpflegehilfe 1241,25 DM,
3. vom 1. Januar 2002 an
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 697,94 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 754,91 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 846,69 Euro,
b) fr die Schlerin/den Schler
in der Krankenpflegehilfe 634,64 Euro.
(2) Wird die Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers gem 7 des Krankenpflegegesetzes verkrzt oder wird eine andere Ausbildung gem 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt fr die Anwendung des Absatzes 1 die Zeit der Verkrzung bzw. die angerechnete Zeit als zurckgelegte Ausbildungszeit.
Verlngert sich die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, erhlt die Schlerin/der Schler whrend der verlngerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergtung.
Hat das Ausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt die Schlerin/der Schler die nach Absatz 1 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schlerinnen/ Schler, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Schlerinnen/Schler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindever-
band oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den
BAT, den BAT-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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In-Kraft-Treten. Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekndigt werden.