Tarifvertrag Nr. 12 (VKA)
nderungstarifvertrag Nr. 11
zum Tarifvertrag ber die Regelung der Arbeits
bedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt)
vom 30. Juni 2000
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nderung des Tarifvertrages
2 Abs. 1 des zuletzt durch den nderungstarifvertrag Nr. 10 vom 5. Mrz 1999 genderten Tarifvertrages ber die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. Mrz 1991 wird in folgender Fassung wieder in Kraft gesetzt: "(1) Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001:
Fr die Praktikantin/ Entgelt Verheiratetenzuschlag
den Praktikanten
fr den Beruf DM DM
des Sozialarbeiters,
Sozialpdagogen,
Heilpdagogen 2547,36 123,62
der pharm.-techn.
Assistentin,
Erzieherin 2165,07 117,78
der Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 2068,46 117,78
b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001:
Fr die Praktikantin/ Entgelt Verheiratetenzuschlag
den Praktikanten
fr den Beruf DM DM
des Sozialarbeiters,
Sozialpdagogen,
Heilpdagogen 2608,50 126,58
der pharm.-techn.
Assistentin,
Erzieherin 2217,03 120,60
der Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 2118,10 120,60
3 c) vom 1. Januar 2002 an:
Fr die Praktikantin/ Entgelt Verheiratetenzuschlag
den Praktikanten
fr den Beruf Euro Euro
des Sozialarbeiters,
Sozialpdagogen,
Heilpdagogen 1333,70 64,72
der pharm.-techn.
Assistentin,
Erzieherin 1133,55 61,66
der Kinderpflegerin,
des Masseurs und
med. Bademeisters,
Rettungsassistenten 1082,97 61,66"
2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Praktikantinnen/Praktikanten, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Praktikantenverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Praktikantinnen/Praktikanten, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Praktikantenverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.