Tarifvertrag Nr. 13 (VKA)
Entgelttarifvertrag Nr. 11
fr rzte/rztinnen im Praktikum
vom 30. Juni 2000
Gem 9 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhltnisse der rzte/rztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 wird Folgendes vereinbart:
1
Entgelt und Verheiratetenzuschlag
(1) Das monatliche Entgelt fr den Arzt im Praktikum betrgt
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001
im ersten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 2167,26 DM,
im zweiten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 2469,48 DM,
b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001
im ersten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 2219,27 DM,
im zweiten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 2528,75 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an
im ersten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 1134,69 Euro,
im zweiten Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum 1292,93 Euro.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind Zeiten der Ttigkeit als Arzt im Praktikum, die in Teilzeitbeschftigung abgeleistet worden sind, anteilig zu bercksichtigen.
Bei anderen Trgern der Ausbildung zurckgelegte Zeiten der Ttigkeit als Arzt im Praktikum sind anzurechnen.
Endet das erste Jahr der Ttigkeit als Arzt im Praktikum im Laufe eines Kalendermonats, erhlt der Arzt im Praktikum das nach Absatz 1 fr das zweite Jahr zustehende hhere Entgelt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das erste Jahr endet.
(3) Neben seinem Entgelt nach Absatz 1 erhlt der Arzt im Praktikum einen monatlichen Verheiratetenzuschlag. Fr die Zahlung des Verheiratetenzuschlages gilt 29 Abschn. B Abs. 2, 5 und 7 BAT entsprechend.
Der Verheiratetenzuschlag betrgt
a) vom 1. April 2000 bis 31. August 2001 115,36 DM,
b) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 118,12 DM,
c) vom 1. Januar 2002 an 60,40 Euro.
2
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf rzte im Praktikum, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr rzte im Praktikum, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT, den BAT-0 oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
3
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Oktober 2002, schriftlich gekndigt werden.