Tarifvertrag Nr. 21 (VKA)
Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 6
fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des
Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes
ausgebildet werden (Ost)
vom 30. Juni 2000
Gem 10 Abs. 1 Mantel-TV Sch-O vom 5. Mrz 1991 wird Folgendes vereinbart:
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Ausbildungsvergtungen fr die Monate Januar bis Mrz 2000
Fr die Monate Januar bis Mrz 2000 gilt der Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 5 fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost) vom 5. Mai 1998.
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Ausbildungsvergtung
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergtungen betragen
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 86,5 v.H.,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 87,0 v.H.,
c) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 88,5 v.H.,
d) vom 1. Januar 2002 an 90,0 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergtungstarifvertrag fr Schlerinnen/ Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (West), geltenden Betrge.
(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt
vom 1. April bis 31. Juli 2000
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1153,10 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1247,22 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1398,95 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1048,52 DM,
2. vom 1. August bis 31. Dezember 2000
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1159,76 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1254,43 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1406,94 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1054,58 DM,
3. vom 1. Januar bis 31. August 2001
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1179,76 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1276,05 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1431,20 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1072,76 DM,
4. vom 1. September bis 31. Dezember 2001
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 1208,07 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1306,68 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1465,54 DM,
b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1098,51 DM,
5. vom 1. Januar 2002 an
a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege
im ersten Ausbildungsjahr 628,15 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr 679,42 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 762,02 Euro,
b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 571,18 Euro.
(3) Wird die Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers gem 7 des Krankenpflegegesetzes verkrzt oder wird eine andere Ausbildung gem 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt fr die Anwendung des Absatzes 2 die Zeit der Verkrzung bzw. die angerechnete Zeit als zurckgelegte Ausbildungszeit.
Verlngert sich die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 2 MantelTV Sch-O, erhlt die Schlerin/der Schler whrend der verlngerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergtung.
Hat das Ausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt die Schlerin/der Schler die nach Absatz 2 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schlerinnen/Schler, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Schlerinnen/Schler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindever
band oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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In-Kraft-Treten. Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Dezember 2002, schriftlich gekndigt werden.