Tarifvertrag Nr. 21 (VKA)

Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 6

fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des

Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes

ausgebildet werden (Ost)

vom 30. Juni 2000

 

 

Gem 10 Abs. 1 Mantel-TV Sch-O vom 5. Mrz 1991 wird Folgendes vereinbart:

 

 

1

Ausbildungsvergtungen fr die Monate Januar bis Mrz 2000

 

Fr die Monate Januar bis Mrz 2000 gilt der Ausbildungsvergtungstarifvertrag Nr. 5 fr Schlerinnen/Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Ost) vom 5. Mai 1998.

 

 

2

Ausbildungsvergtung

 

(1) Die monatlichen Ausbildungsvergtungen betragen

a) vom 1. April bis 31. Juli 2000    86,5 v.H.,

b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000  87,0 v.H.,

c) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001  88,5 v.H.,

d) vom 1. Januar 2002 an    90,0 v.H.

 

der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergtungstarifvertrag fr Schlerinnen/ Schler, die nach Magabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (West), geltenden Betrge.

 

(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt

 

vom 1. April bis 31. Juli 2000

 

a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr   1153,10 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr  1247,22 DM,

im dritten Ausbildungsjahr  1398,95 DM,

 

b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1048,52 DM,

 

 

2. vom 1. August bis 31. Dezember 2000

 

a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr   1159,76 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr  1254,43 DM,

im dritten Ausbildungsjahr  1406,94 DM,

 

b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1054,58 DM,

 

 

3. vom 1. Januar bis 31. August 2001

 

a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr   1179,76 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr   1276,05 DM,

im dritten Ausbildungsjahr  1431,20 DM,

 

b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1072,76 DM,

 

 

4. vom 1. September bis 31. Dezember 2001

 

a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr   1208,07 DM,

im zweiten Ausbildungsjahr   1306,68 DM,

im dritten Ausbildungsjahr  1465,54 DM,

 

b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 1098,51 DM,

 

 

5. vom 1. Januar 2002 an

 

a) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege und die Hebammenschlerin/den Schler in der Entbindungspflege

 

im ersten Ausbildungsjahr   628,15 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr   679,42 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr  762,02 Euro,

 

b) fr die Schlerin/den Schler in der Krankenpflegehilfe 571,18 Euro.

 

 

(3) Wird die Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers gem 7 des Krankenpflegegesetzes verkrzt oder wird eine andere Ausbildung gem 8 Satz 2 des Hebammengesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt fr die Anwendung des Absatzes 2 die Zeit der Verkrzung bzw. die angerechnete Zeit als zurckgelegte Ausbildungszeit.

 

Verlngert sich die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 2 MantelTV Sch-O, erhlt die Schlerin/der Schler whrend der verlngerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergtung.

 

Hat das Ausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt die Schlerin/der Schler die nach Absatz 2 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.

 

 

3

Ausnahmen vom Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schlerinnen/Schler, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Schlerinnen/Schler, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindever

 band oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der

 Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

4

In-Kraft-Treten. Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Dezember 2002, schriftlich gekndigt werden.

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