Tarifvertrag Nr. 20 (VKA)
Ausbildungsvergtungstarifvertrap Nr. 6
fr Auszubildende (Ost)
vom 30. Juni 2000
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Ausbildungsvergtungen fr die Monate Januar bis Mrz 2000
Fr die Monate Januar bis Mrz 2000 gilt der Ausbildungsvergtungstarifver-
trag Nr. 5 fr Auszubildende (Ost) vom 5. Mai 1998.
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Ausbildungsvergtung
(1) Die monatlichen Ausbildungsvergtungen betragen
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 86,5 v.H.,
a) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 87,0 v.H.,
b) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 88,5 v.H.,
c) vom 1. Januar 2002 an 90,0 v.H.
der nach dem jeweiligen Ausbildungsvergtungstarifvertrag fr Auszubildende im Tarifgebiet West geltenden Betrge.
(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung betrgt
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000
im ersten Ausbildungsjahr 976,41 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1053,59 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1124,42 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1222,71 DM,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000
im ersten Ausbildungsjahr 982,06 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1059,68 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1130,92 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1229,78 DM,
c) vom 1. Januar bis 31. August 2001
im ersten Ausbildungsjahr 998,99 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1077,95 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1150,42 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1250,98 DM,
d) vom 1. September bis 31. Dezember 2001
im ersten Ausbildungsjahr 1022,96 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr 1103,82 DM,
im dritten Ausbildungsjahr 1178,03 DM,
im vierten Ausbildungsjahr 1281,00 DM,
e) vom 1. Januar 2002 an
im ersten Ausbildungsjahr 531,90 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 573,94 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr 612,53 Euro,
im vierten Ausbildungsjahr 666,06 Euro.
Fr die Feststellung des nach Absatz 2 und nach 3 Abs. 2 magebenden Ausbildungsjahres gelten bei einer Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) die einzelnen Stufen als Bestandteile eines einheitlichen Berufsausbildungsverhltnisses, und zwar auch dann, wenn sich die Ausbildung der weiteren Stufe nicht unmittelbar an die der vorhergehenden angeschlossen hat.
Hat das Berufsausbildungsverhltnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhlt der Auszubildende die nach Absatz 2 zustehende hhere Ausbildungsvergtung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr geendet hat. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt in den Fllen des 3 Abs. 2 entsprechend.
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Zulagen. Zuschlge
(1) Dem angestelltenrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. a Mantel-TV Azubi-O) knnen bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v.H. der Zulagen gewhrt werden, die fr Angestellte gem 33 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 6 BAT-O jeweils vereinbart sind.
(2) Dem arbeiterrentenversicherungspflichtigen Auszubildenden ( 1 Abs. 1 Buchst. b Mantel-TV Azubi-O), der im Rahmen seiner Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gem 29 MTArb-0/ 23 BMT-G-O beschftigt wird, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag gezahlt werden, der
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 17,30 DM,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 17,40 DM,
c) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 17,70 DM,
d) vom 1. Januar 2002 an 9,21 Euro
betrgt.
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Unterkunft und Verpflegung
A.
Fr den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder
(1) Gewhrt der Ausbildende Unterkunft und Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 um 217,58 DM,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 um 218,84 DM,
c) vom 1. Januar bis 31. August 2001 um 222,61 DM,
d) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 227,96 DM,
e) vom 1. Januar 2002 an um 118,53 Euro
gekrzt.
(2) Gewhrt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 um 55,85 DM,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 um 56,18 DM,
c) vom 1. Januar bis 31. August 2001 um 57,14 DM,
d) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 58,52 DM,
e) vom 1. Januar 2002 an um 30,43 Euro,
gewhrt er nur Verpflegung, wird die Ausbildungsvergtung monatlich
a) vom 1. April bis 31. Juli 2000 um 161,73 DM,
b) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 um 162,66 DM,
c) vom 1. Januar bis 31. August 2001 um 165,47 DM,
d) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 um 169,44 DM,
e) vom 1. Januar 2002 an um 88,10 Euro
gekrzt.
Protokollnotiz zu Abschnitt A:
Vom In-Kraft-Treten des Ausbildungsvergtungstarifvertrages Nr. 22 fr Auszubildende im Tarifgebiet West an werden die Betrge fr Unterkunft und Verpflegung entsprechend 2 Abs. 1 neu festgelegt.
B.
Fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde
Eine dem Auszubildenden gewhrte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sachbezugsverordnung geltenden Wert auf die Ausbildungsvergtung angerechnet. Es mssen jedoch mindestens 40 v.H. der Bruttoausbildungsvergtung gezahlt werden.
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Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Auszubildende, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Auszubildende, die in unmittelbarem Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten sind.
ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,
b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT-0, den MTArb-0, den BMT-G-O, den BAT, den MTArb, den BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
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In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Dezember 2002, schriftlich gekndigt werden.