Tarifvertrag Nr. 16 (BMI)

Monatslohntarifvertrag Nr. 6 zum MTArb-O

vom 30. Juni 2000

 

 

Fr die Arbeiter des Bundes und der Lnder, deren Arbeitsverhltnisse durch den Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts fr Arbeiter an den MTArb (MTArb-O) vom 10. Dezember 1990 geregelt sind, wird Folgendes vereinbart:

 

 

1

Lhne fr die Monate Januar bis Juli 2000

 

Fr die Monate Januar bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum MTArb-O

vom 5. Mai 1998.

 

 

2

Einmalzahlung

 

(1) Die Arbeiter erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe

von 400 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den

der Arbeiter

 

a) keinen Anspruch auf Bezge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezge) gegen einen unter den MTArb-O/MTArb fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozial- versicherungstrgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird,

 

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29

Abschn. B Abs. 7 BAT-O) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen

nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

(1) Fr die Einmalzahlung gilt 30 Abs. 2 Unterabs. 1 MTArb-O entsprechend. In den Fllen des 25 Abs. 1 Satz 1 MTArb-O steht von der Einmalzahlung der jeweils geltende Vomhundertsatz zu. Magebend fr die Anwendung der Stze 1 und 2 sind die Verhltnisse am 1. April 2000; bei Begrndung des Arbeitsverhltnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhlt- nisses magebend.

 

() Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berck- sichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

() Die Abstze 1 bis 3 werden nicht auf Arbeiter angewandt, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Ar- beitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Arbeiter, die im un- mittelbaren Anschluss an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis

wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Vorausset-

zungen zum Bezuge einer Rente wegen Alters nach den 37, 236, 237 oder

237a SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband

oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Verei-

nigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den

MTArb-O, den BMT-G-O, den MTArb, den BMT-G oder einen Tarifvertrag we-

sentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

 

3

Lohntabelle

 

(1) Die Monatstabellenlhne ( 21 Abs. 3 MTArb-O) betragen

 

 a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000  87,0 v. H.,

 b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001  88,5 v. H. und

c) vom 1. Januar 2002 an 90,0 v. H.

 

 der nach dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum MTArb geltenden Betrge.

 

(2) Die Monatstabellenlhne ( 21 Abs. 3 MTArb-O) ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 aus der Anlage 1,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 aus der Anlage 2,

c) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 3,

d) vom 1. Januar 2002 an aus der Anlage 4 (Euro-Tabelle).

 

(2) Der im MTArb-O und in ergnzenden Tarifvertrgen genannte, im Rahmen der Lohnberechnung zu bercksichtigende Betrag zur Verminderung des Monatstabellenlohnes betrgt

 

fr die Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3 a fr die Zeit

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 144,72 DM,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 147,21 DM,

c) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 150,74 DM,

d) vom 1. Januar 2002 an 78,38 Euro,

 

fr die Arbeiter der Lohngruppen 4 bis 9 fr die Zeit

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 170,92 DM,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001 173,87 DM,

c) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 178,04 DM und

d) vom 1. Januar 2002 an 92,57 Euro

monatlich.

 

Protokollnotizen:

 

1. Die Betrge nach Absatz 3 erhhen sich zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz wie sich der Monatstabellenlohn der Lohngruppe 4 Lohnstu-

fe 4 bei jeder allgemeinen Lohnerhhung erhht.

 

2. Vom In-Kraft-Treten des Monatslohntarifvertrages Nr. 5 zum MTArb an werden die Monatstabellenlhne sowie die Betrge nach Absatz 3 entsprechend Absatz 1 neu festgelegt.

 

 

4

Sozialzuschlag

 

(1) Der Sozialzuschlag nach 41 MTArb-O betrgt fr die Zeit

 

 a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000 144,08 DM, 

 b) vom 1. Januar 2001 bis 31. August 2001  146,56 DM,

c) vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2001 150,08 DM und

d) vom 1. Januar 2002 an 78,03 Euro

 

monatlich.

 

(2) Der Sozialzuschlag erhht sich fr Arbeiter

 

mit Entlohnung nach den Lohngruppen

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

 

fr das erste zu be-rcksichtigende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichti-gende Kind um

fr das erste zu bercksichtigende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichti-gende Kind um

1, 1a und 2

 8,70 DM,

 43,50 DM,

 8,85 DM,

  44,25 DM,

2a, 3 und 3a

 8,70 DM,

 34,80 DM,

 8,85 DM,

 35,40 DM,

4

 8,70 DM,

 26,10 DM,

 8,85 DM,

 26,55 DM,

 

mit Entlohnung nach den Lohngruppen

vom 1. Januar 2002 an

 

 

 

fr das erste zu be-rcksichtigende Kind um

fr jedes weitere zu bercksichti-gende Kind um

 

 

1, 1a und 2

 4,60 Euro,

 23,00 Euro,

 

 

2a, 3 und 3a

 4,60 Euro,

 18,41 Euro,

 

 

4

 4,60 Euro,

 13,81 Euro.

 

 

 

 Dies gilt nicht fr Kinder, fr die das Kindergeld auf Grund berstaatlicher oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von 66 EStG bzw. 6 BKGG bemessen wird; fr die Anwendung des Satzes 1 sind diese Kinder bei der Fest- stellung der Zahl der zu bercksichtigenden Kinder nicht mitzuzhlen.

 

 Der Arbeiter, der in den Fllen des 9 Abs. 2 MTArb-O oder des 2 Abs. 4 und des 3 des Tarifvertrages ber das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb in Verbindung mit 1 Abs. 1 TV Lohngruppen-O-Bund oder des 2 Abs. 6 und des 3 des Tarifvertrages ber das Lohngruppenverzeichnis der Lnder zum MTArb in Verbindung mit 1 TV Lohngruppen-O-TdL fr den vollen Kalendermonat

 

a) den Monatstabellenlohn einer hheren Lohngruppe erhlt oder

 

b) durch die Summe des Monatstabellenlohnes und einer dieser Zulagen den Betrag des Monatstabellenlohnes einer hheren Lohngruppe in seiner Lohnstufe erreicht,

 

wird fr die Anwendung des Satzes 1 der hheren Lohngruppe zugeordnet.

 

 Erhlt der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird - wenn sich dadurch die Bezge insgesamt verringern - der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag aus der hheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zustzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fllen des Satzes 3.

 

 

5

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Abweichend hiervon treten 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und 2 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Dezember 2002, schriftlich gekndigt werden.

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