Tarifvertrag Nr. 17 (VKA)

Monatslohntarifvertrag Nr. 6

zum BMT-G-O

vom 30. Juni 2000

 

 

1

Geltungsbereich

 

Dieser Tarifvertrag gilt fr Arbeiter, die

 

a) in einem Arbeitsverhltnis zu einem Mitglied eines Arbeitgeberverbandes stehen, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt, und

 

b) unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften fr Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O) vom 10. Dezember 1990 fallen.

 

 

2

Lhne fr die Monate Januar bis Juli 2000

 

Fr die Monate Januar bis Juli 2000 gilt der Monatslohntarifvertrag Nr. 5 zum BMT-G-O vom 5. Mai 1998.

 

3

Einmalzahlung

 

(1) Die Arbeiter erhalten fr die Monate April bis Juli 2000 eine Einmalzahlung in Hhe von 400 DM.

 

Die Einmalzahlung vermindert sich um 100 DM fr jeden Kalendermonat, fr den der Arbeiter

 

a) keinen Anspruch auf Bezge (Lohn, Urlaubslohn oder Krankenbezge) gegen einen unter den BMT-G-O/BMT-G fallenden Arbeitgeber hat; dies gilt nicht fr Kalendermonate, in denen nur wegen der Hhe der Barleistungen des Sozialversicherungstrgers Krankengeldzuschu nicht gezahlt wird,

 

b) bereits aus einem anderen Rechtsverhltnis im ffentlichen Dienst ( 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O) eine Einmalzahlung erhalten hat, die den Regelungen nach diesem Tarifvertrag dem Grunde nach vergleichbar ist.

 

(2) Fr die Einmalzahlung gilt 25 Abs. 1 Unterabs. 1 BMT-G-O entsprechend. Magebend sind die Verhltnisse am 1. April 2000. Bei Begrndung eines Arbeitsverhltnisses nach dem 1. April 2000 sind die Verhltnisse am ersten Tag des Arbeitsverhltnisses magebend.

 

(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu bercksichtigen; sie ist nicht gesamtversorgungsfhig.

 

(4) Die Abstze 1 bis 3 werden nicht angewendet auf Arbeiter, die sptestens mit Ablauf des 12. Juni 2000 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht fr Arbeiter, die in unmittelbarem Anschlu an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhltnis wieder in den ffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach 37, 236, 237 oder 237a SGB VI aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden sind.

 

ffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die, den BMT-G-O, den BMT-G oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

Verzeichnis der Einrichtungen

 

4

Monatstabellenlhne

 

(1) Die Monatstabellenlhne betragen

 

a) vom 1. August bis 31. Dezember 2000     87,0 v.H.,

b) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001     88,5 v.H.,

c) ab 1. Januar 2002        90,0 v.H.

 

der nach dem jeweiligen Monatslohntarifvertrag zum BMT-G geltenden Betrge.

 

(2) Die Monatstabellenlhne ergeben sich fr die Zeit

 

a) vom 1. August bis 31. Dezember 2000 aus der Anlage 1a,

fr die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe aus der Anlage 1b,

 

b) vom 1. Januar bis 31. August 2001 aus der Anlage 2a,

fr die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe aus der Anlage 2b,

 

c) vom 1. September bis 31. Dezember 2001 aus der Anlage 3a,

fr die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe aus der Anlage 3b,

 

d) ab 1. Januar 2002 aus der Anlage 4a,

fr die Arbeiter im Fahrdienst der Nahverkehrsbetriebe aus der

Anlage 4b (Euro-Tabellen).

 

 

5

Sozialzuschlag

 

5 Abs. 2 Unterabs. 1 bis 4 des Vergtungstarifvertrages Nr. 6 zum BAT-O fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde (VKA) vom 30. Juni 2000 ist entsprechend anzuwenden. Dabei stehen gleich

 

die Arbeiter mit

Entlohnung nach

 

den Angestellten mit

Vergtung nach

 

 

 

den Lohngruppen

1, 1a und 2

 

den Vergtungsgruppen

X, IX und Kr. I,

 

 

 

den Lohngruppen

2a, 3 und 3a sowie F 1

 

den Vergtungsgruppen

IXa und Kr. II,

 

 

 

den Lohngruppen

4 sowie F 2

 

der Vergtungsgruppe

VIII.

 

Der Arbeiter, der fr den vollen Kalendermonat durch die Summe aus dem Monatstabellenlohn, einer Vorarbeiter-/Fachvorarbeiterzulage, einer Aufsichtszulage, einer Zulage fr vorbergehend bertragene Ttigkeiten, einer Zulage bei Vertretung und einer sonstigen Funktionszulage den Monatstabellenlohn einer hheren Lohngruppe seiner Stufe erreicht, wird fr die Anwendung des Unterabsatzes 1 Satz 2 der hheren Lohngruppe zugeordnet.

 

Erhlt der Arbeiter den Monatstabellenlohn aus einer hheren Lohngruppe und wird dadurch der Erhhungsbetrag geringer oder fllt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus dem Monatstabellenlohn, dem Sozialzuschlag und gegebenenfalls dem Erhhungsbetrag aus der hheren Lohngruppe sowie den entsprechenden Bezgen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Sozialzuschlages zustzlich gezahlt; dies gilt entsprechend in den Fllen des Unterabsatzes 2.

 

 

6

Lhne fr Arbeiter im Fahrdienst

im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin

 

(1)  Fr die Arbeiter im Fahrdienst im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Berlin sind Monatstabellenlhne im Sinne der Anlagen 1a bis 4a nach den diesem Tarifvertrag zugrunde liegenden Grundstzen durch besonderen Tarifvertrag zu vereinbaren.

 

(2)  Ferner ist eine Regelung im Sinne des 5 dieses Tarifvertrages nach den dieser Vorschrift zugrunde liegenden Grundstzen zu vereinbaren.

 

 

7

In-Kraft-Treten, Laufzeit

 

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2000 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten 1 und 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2000 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.

 

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schlu eines Kalendermonats, frhestens zum 31. Dezember 2002, schriftlich gekndigt werden.

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