23 MTV Azubi Spk Ost
Beendigung des Berufsausbildungsverhltnisses

 


(1) Das Berufsausbildungsverhltnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

 

Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die AbschluPrfung, endet das Berufsausbildungsverhltnis mit Bestehen dieser Prfung.

 

Besteht der Auszubildende die Abschluprfung nicht, verlngert sich das Berufsausbildungsverhltnis auf sein Verlangen bis zur nchstmglichen Wiederholungsprfung, hchstens um ein Jahr.

 

(2) Whrend der ersten drei Monate (Probezeit) kann das Berufsausbildungsverhltnis jederzeit ohne Einhalten einer Kndigungsfrist gekndigt werden.

 

(3) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhltnis nur gekndigt werden

 

a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kndigungsfrist,

 

b) vom Auszubildenden mit einer Kndigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich fr eine andere Berufsttigkeit ausbilden lassen will.

 

Eine Kndigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kndigung Berechtigten lnger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Gteverfahren vor einer auergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

 

(4) Die Kndigung mu schriftlich und in den Fllen des Absatzes 3 Unterabs. 1 unter Angabe der Kndigungsgrnde erfolgen.

 

(5) Die Tarifvertragsparteien wirken darauf hin, dass Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprfung fr mindestens zwlf Monate in ein Arbeitsverhltniss bernommen werden, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Grnde entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht, soweit der Betrieb ber Bedarf ausgebildet hat.

 

Dieser Absatz tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2002 auer Kraft.

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