3 MTV Azubi Spk Ost
rztliche Untersuchung

 


(1) Der Auszubildende hat auf Verlangen des Ausbildenden vor seiner Einstellung seine krperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, krperliche Beschaffenheit und Arbeitsfhigkeit) durch das Zeugnis eines vom Ausbildenden bestimmten Arztes nachzuweisen.

 

Protokollerklrung zu Absatz 1:

(2) Der Ausbildende kann den Auszubildenden bei gegebener Veranlassung rztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkrlich Gebrauch gemacht werden.

 

(3) Der Ausbildende hat den Auszubildenden, der besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, in einem gesundheitsgefhrdenden Betrieb beschftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt ist, in regelmigen Zeitabstnden rztlich untersuchen zu lassen.

 

(4) Die Kosten der Untersuchung trgt der Ausbildende. Das Ergebnis der rztlichen Untersuchung ist dem Auszubildenden auf seinen Antrag bekannt zugeben.

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