2 MTV Azubi Spk Ost
Berufsausbildungsvertrag

 


(1) Vor Beginn des Berufsausbildungsverhltnisses ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag zu schlieen, der mindestens Angaben enthlt ber

 

a) Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufsttigkeit, fr die ausgebildet werden soll,

 

Protokollerklrung zu Absatz 1 Buchst. a:

b) Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

 

c) Ausbildungsmanahmen auerhalb der Ausbildungssttte,

 

d) Dauer der regelmigen tglichen Ausbildungszeit,

 

e) Dauer der Probezeit,

 

f) Zahlung und Hhe der Ausbildungsvergtung,

 

g) Dauer des Erholungsurlaubs,

 

h) Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekndigt werden kann.

 

Sieht die Ausbildungsordnung eine Stufenausbildung ( 26 des Berufsbildungsgesetzes, 26 der Handwerksordnung) vor, kann der Berufsausbildungsvertrag fr mehrere Stufen geschlossen werden, wenn in der Verwaltung oder in dem Betrieb des Ausbildenden die entsprechende Ausbildung mglich ist und fr diese ein Bedrfnis besteht.

 

(2) Die Probezeit betrgt drei Monate.

 

(3) Im brigen gelten fr den Abschlu des Berufsausbildungsvertrages die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes.

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