bergangsvorschrift zu 6a

Absatz 1 Satz 1 wird im Kalenderjahr 1996 nicht auf Auszubildende angewendet, die bereits im ersten Kalenderhalbjahr einen Anspruch auf einen freien Tag nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 1996 geltenden Fassung hatten. Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 in der bis zum 30 Juni 1996 geltenden Fassung bleibt unberhrt.

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