8 MTV Azubi Spk Ost
Ausbildungsvergtung

 


(1) ber die Hhe der Ausbildungsvergtung wird ein besonderer Tarifvertrag (Ausbildungsvergtungstarifvertrag) geschlossen. In diesem wird auch vereinbart, welche Betrge fr Unterkunft und Verpflegung anzurechnen sind.

 

(2) Die monatliche Ausbildungsvergtung ist am 15. eines jeden Monats (Zahltag) fr den laufenden Monat auf ein von dem Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie ist so rechtzeitig zu berweisen, da der Auszubildende am Zahltag ber sie verfgen kann. Fllt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fllt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der bermittlung der Bezge mit Ausnahme der Kosten fr die Gutschrift auf dem Konto des Empfngers trgt der Ausbildende, die Kontoeinrichtungs-, Kontofhrungs- oder Buchungsgebhren trgt der Empfnger.

 

(3) Besteht der Anspruch auf Ausbildungsvergtung nicht fr alle Tage eines Kalendermonats, wird bei der Berechnung der Vergtung fr einzelne Tage der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Besteht fr einzelne Stunden kein Anspruch, wird fr jede nicht geleistete Ausbildungsstunde die Ausbildungsvergtung in der Zeit vom 1. August 1991 bis 31. Januar 1992 um 1/178,27 und vom 1. Februar 1992 an um 1/174 vermindert.

 

(4) Dem Auszubildenden, der am Zahltag beurlaubt ist, werden auf Antrag die Ausbildungsvergtung fr den laufenden Monat und ein Abschlag in Hhe der fr die Urlaubstage des folgenden Monats zustehenden Ausbildungsvergtung vor Beginn des Urlaubs gezahlt.

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