9 MTV Azubi Spk Ost
Ausbildungsvergtung in besonderen Fllen

 


(1) Ist wegen des Besuchs einer weiterfhrende oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkrzt, gilt fr die Hhe der Ausbildungsvergtung der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkrzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

(2) Wird die Ausbildungszeit gem 23 Abs. 1 Unterabs. 3 dieses Tarifvertrages, 29 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder 27 a Abs. 3 der Handwerksordnung verlngert, wird whrend des Zeitraums der Verlngerung die Ausbildungsvergtung des letzten regelmigen Ausbildungsabschnittes unter Bercksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergtungstarifvertrages gezahlt.

 

(3) Kann der Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschluprfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, wird er auf sein Verlangen bis zum Zeitpunkt der Prfung beschftigt.

 

Bis zur Ablegung der Abschluprfung erhlt er die Ausbildungsvergtung des letzten regelmigen Ausbildungsabschnittes unter Bercksichtigung des jeweils geltenden Ausbildungsvergtungstarifvertrages, bei Bestehen der Prfung darber hinaus rckwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhltnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der ihm gezahlten Ausbildungsvergtung und der seiner Ttigkeit entsprechenden Angestelltenvergtung bzw. dem seiner Ttigkeit entsprechenden Lohn.

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