Protokollnotiz Nr. 1 - Allgemein geltende Anwendungsgrundstze

a) Die Aufgabenstellung des Schiffes ist in der Bordliste festgelegt. Bei unterschiedlichen Aufgabenstellungen ist der in der Bordliste festgelegte berwiegende Einsatz magebend.

 

b) Soweit es fr die Eingruppierung von Angestellten auf Schiffen auf ein Patent ankommt, ist die in der Bordliste festgelegte Patentanforderung magebend.

 

c) Soweit es fr die Eingruppierung oder fr den Anspruch auf eine Vergtungsgruppenzulage auf die Zeit einer Bewhrung in einer bestimmten Vergtungs- und Fallgruppe ankommt,

 

aa) sind auch die Zeiten anzurechnen, die bei mindestens gleicher Patentanforderung in der gleichen oder einer hheren Vergtungsgruppe auf Schiffen oder schwimmenden Gerten oder bei Landdienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder des Bundesamtes fr Seeschiffahrt und Hydrographie mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind,

 

bb) knnen auch Zeiten angerechnet werden, die bei mindestens gleicher Patentanforderung auf sonstigen Schiffen oder schwimmenden Gerten mit entsprechender Ttigkeit zurckgelegt worden sind.

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