3 BAT-O
Ausnahmen vom Geltungsbereich


Dieser Tarifvertrag gilt nicht fr

 

a) Angestellte in Gaststtten und Hotels,

 

b) Angestellte, die als ortsansssige Krfte von deutschen Dienststellen im Ausland angestellt werden, ohne Rcksicht auf ihre Staatsangehrigkeit,

 

c) knstlerisches Theaterpersonal, technisches Theaterpersonal mit berwiegend knstlerischer Ttigkeit und Orchestermusiker,

 

Protokollnotiz zu Buchst. c:

d) Angestellte,

 

aa) die Arbeiten nach 260 SGB III oder nach den 19 und 20 BSHG verrichten oder

 

bb) fr die Eingliederungszuschsse nach 217 SGB III fr ltere Arbeitnehmer ( 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewhrt werden.

 

e) nicht besetzt,

 

f) Personen, die fr einen fest umgrenzten Zeitraum ausschlielich oder berwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung beschftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontre und Praktikanten,

 

g) Hochschullehrer, wissenschaftliche Assistenten, Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskrfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie knstlerische Lehrkrfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen fr Musik,

 

h) nicht besetzt,

 

i) leitende rzte (Chefrzte), Kurdirektoren, Werksdirektoren und sonstige vergleichbare leitende Angestellte, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind oder werden,

 

k) ...,

 

l) Angestellte in Erwerbszwecken dienenden Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschlielich ihrer Nebenbetriebe; Angestellte in anderen Landwirtschafts-, Weinbau- und Obstbaubetrieben einschlielich ihrer Nebenbetriebe, wenn ein Teil der Vergtung aus Sachbezgen besteht (Deputat),

 

m) Angestellte auf Fischereischutzbooten und Fischereiforschungsschiffen einschlielich der rzte und Heilgehilfen, jedoch ohne die auf diesen Fahrzeugen eingesetzten Angestellten des Deutschen Wetterdienstes,

 

n) - gestrichen -

 

o) Arbeitnehmer mit einfacheren oder mechanischen Ttigkeiten in Nahverkehrsbetrieben, denen eine der Rentenversicherung der Angestellten unterliegende Ttigkeit bertragen ist, wenn sie fr die von ihnen bisher ausgebte, der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegende Ttigkeit nicht mehr voll leistungsfhig sind,

 

p) gestrichen,

 

q) gestrichen,

 

r) Angestellte, die

 

aa) in ffentlichen Schlachthfen und in Einfuhruntersuchungsstellen als nicht vollbeschftigte amtliche Tierrzte, Fleischkontrolleure, Hilfskrfte im Sinne des 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskrfteverordnung - Frisches Fleisch - und Geflgelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung ber Geflgelfleischkontrolleure,

 

bb) auerhalb ffentlicher Schlachthfe gegen Stckvergtung als amtliche Tierrzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und in der Trichinenuntersuchung nach der mikroskopischen oder trichinoskopischen Methode,

 

cc) auerhalb ffentlicher Schlachthfe gegen Stundenvergtung als nicht vollbeschftigte

 

 amtliche Tierrzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der berwachung der Hygiene,

 Geflgelfleischkontrolleure im Sinne der Verordnung ber Geflgelfleischkontrolleure,

 Hilfskrfte im Sinne des 2 Nr. 1 Buchst. b der Hilfskrfteverordnung - Frisches Fleisch -,

 amtliche Tierrzte in der Aufsicht bei der Geflgelfleischkontrolle,

 Angestellte in EWG-zugelassenen Rotfleisch- oder Geflgelfleisch-Zerlegebetrieben in der Fleischuntersuchung oder Geflgelfleischkontrolle

ttig sind,

 

s) Angestellte der Sparkassen,

 

t) ...,

 

u) ...,

 

v) Angestellte bei der Bundesdruckerei,

 

w) ...,

 

x) Seelsorger im Bundesgrenzschutz.

Datenschutz