27 BAT-O
Grundvergtung

 

A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen

Fassung fr die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

 

(1) Im Vergtungstarifvertrag sind die Grundvergtungen in den Vergtungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergtung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergtung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergtungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den Vergtungsgruppen I bis IIb das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhlt der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergtung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergtung) die Grundvergtung der folgenden Lebensaltersstufe.

 

(2) Wird der Angestellte in den Vergtungsgruppen III bis X sptestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhlt er die Grundvergtung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem spteren Zeitpunkt eingestellt, erhlt er die Grundvergtung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hlfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurckgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhlt er bis zum Erreichen der Endgrundvergtung die Grundvergtung der folgenden Lebensaltersstufe. Fr Angestellte der Vergtungsgruppen I bis IIb gelten die Stze 1 bis 3 entsprechend mit der Magabe, da an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.

 

(3) Wird der Angestellte hhergruppiert, erhlt er vom Beginn des Monats an, in dem die Hhergruppierung wirksam wird, in der hheren Vergtungsgruppe die Grundvergtung, die dem fr die Festsetzung der Grundvergtung in der verlassenen Vergtungsgruppe magebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Abweichend hiervon erhlt der Angestellte bei der Hhergruppierung aus der Vergtungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergtungsgruppe in die Vergtungsgruppe IIb oder in eine hhere Vergtungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergtung, die ihm zustehen wrde, wenn er bereits bei der Einstellung in die hhere Vergtungsgruppe eingruppiert worden wre. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhlt er bis zum Erreichen der Endgrundvergtung die Grundvergtung der folgenden Lebensaltersstufe.

 

(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhlt er in der niedrigeren Vergtungsgruppe die Grundvergtung, die dem fr die Festsetzung der Grundvergtung in der verlassenen Vergtungsgruppe magebenden Lebensalter (Absatz 2 oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhlt er bis zum Erreichen der Endgrundvergtung die Grundvergtung der folgenden Lebensaltersstufe.

 

(5) Bei der Festsetzung der Grundvergtung ist ohne Rcksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fllt.

 

(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschlu an eine Ttigkeit im ffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhltnisse im ffentlichen Dienst gestanden hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.

 

Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschlu an ein Angestelltenverhltnis im ffentlichen Dienst eingestellt, erhlt er mindestens die Grundvergtung nach der Lebensaltersstufe, die fr die zuletzt bezogene Grundvergtung magebend gewesen ist oder gewesen wre, wenn auf sein frheres Angestelltenverhltnis die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wren.

 

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschlu an ein Angestelltenverhltnis im ffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergtung nach Satz 2 festzusetzen, wenn dies gnstiger ist als nach Satz 1.

 

Protokollnotizen zu Absatz 6:

(7) Der Angestellte, der lnger als sechs Monate ohne Bezge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhlt die Grundvergtung, die sich fr ihn nach Absatz 2 und Absatz 6 Unterabs. 2 ergeben wrde, wenn das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet htte. Satz 1 gilt nicht fr die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fr jedes Kind, fr die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie fr die Zeit einer Beurlaubung, die nach 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschftigungszeit bercksichtigt wird.

 

(8) Anstelle der Grundvergtung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Lebensaltersstufe.

 

 

bergangsvorschrift:

 

Sind fr den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach 19 Abs. 1 und 2 und den bergangsvorschriften hierzu als Beschftigungszeit zu bercksichtigen, gilt

 

a) als Tag der Einstellung (Absatz 2) der Beginn der ununterbrochenen Beschftigungszeit (ohne die nach Nr. 3 der bergangsvorschriften zu 19 bercksichtigten Zeiten),

 

b) als Ttigkeit im ffentlichen Dienst (Absatz 6) die bercksichtigte Beschftigungszeit.

Datenschutz