Protokollnotizen zu 27 Abs. 6 (Bund/TdL)

1. ffentlicher Dienst ist eine Beschftigung

 

a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde oder der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder angehrt,

 

b) bei einer Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts, die den BAT/BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

 

2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschlu liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhltnissen im Sinne des Absatzes 6 ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, in denen das Angestelltenverhltnis oder das andere Rechtsverhltnis nicht bestand. Es ist jedoch unschdlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhltnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfhig krank war oder die Zeit zur Ausfhrung eines Umzuges an einen anderen Ort bentigt hat.

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