27 BAT-O
Grundvergtung

 

 

A. Angestellte, die unter die Anlage 1a fallen

Fassung fr den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde:

 

(1) Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergtungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr, der Vergtungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhlt er die Anfangsgrundvergtung (1. Stufe) seiner Vergtungsgruppe. Nach je zwei Jahren erhlt der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

(2) Wird der Angestellte hhergruppiert, erhlt er vom Beginn des Monats an, in dem die Hhergruppierung wirksam wird, in der Aufrckungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag hher ist als seine bisherige Grundvergtung, hchstens jedoch die Endgrundvergtung (letzte Stufe) der Aufrckungsgruppe, bei einer Hhergruppierung in die Vergtungsgruppe II jedoch die Grundvergtung der nchstniedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergtung (1. Stufe). Garantiebetrag im Sinne des Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergtungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergtungsgruppe und der Aufrckungsgruppe.

 

Wird der Angestellte nicht in die nchsthhere, sondern in eine darberliegende Vergtungsgruppe hhergruppiert, so ist die Grundvergtung fr jede dazwischen liegende Vergtungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

 

Hat ein Angestellter bis zur Hhergruppierung eine persnliche Zulage nach 24 bezogen und wird er in die Vergtungsgruppe hhergruppiert, nach der die Zulage berechnet war, so erhlt er die Grundvergtung, die der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt war, wenn diese hher ist als die nach Unterabsatz 1 oder 2 errechnete Grundvergtung.

 

Wrde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine hhere als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergtung zustehen, so erhlt er die Grundvergtung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

 

Fllt der Zeitpunkt einer Steigerung (Absatz 1 Satz 2) mit dem einer Hhergruppierung zusammen, ist zunchst die Steigerung in der bisherigen Vergtungsgruppe und danach die Hhergruppierung durchzufhren.

 

Nach der Hhergruppierung erhlt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

(3) Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr berschritten hat, erhlt die Grundvergtung der nchstniedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten htte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergtungsgruppe beschftigt und am Tage der Einstellung hhergruppiert worden wre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergtung (1. Stufe) der Anstellungsgruppe. Bei Einstellung in die Vergtungsgruppe X erhlt der Angestellte die Grundvergtung der Stufe, die er erreicht htte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergtungsgruppe beschftigt worden wre.

 

Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschlu an ein Arbeitsverhltnis, auf das dieser Tarifvertrag oder der BAT-O angewendet worden ist, eingestellt, so erhlt er

 

a) bei Einstellung in derselben Vergtungsgruppe,

 

aa) wenn seine bisherige Grundvergtung nach diesem Abschnitt oder nach 27 Abschn. A BAT in der fr den Bereich der VKA geltenden Fassung bemessen war, die Grundvergtung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten htte,

 

bb) wenn seine bisherige Grundvergtung nach 27 Abschn. A dieses Tarifvertrages oder des BAT in der jeweils fr den Bereich des Bundes und fr den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder geltenden Fassung bemessen war, die Grundvergtung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergtung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhltnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten htte, mindestens jedoch die nach Unterabsatz 1 zustehende Grundvergtung;

 

b) bei Einstellung in einer hheren Vergtungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, die ihm zustnde, wenn er in der bisherigen Vergtungsgruppe eingestellt, seine Grundvergtung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig hhergruppiert worden wre;

 

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergtungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, die ihm zustnde, wenn er in der bisherigen Vergtungsgruppe eingestellt, seine Grundvergtung nach Buchstabe a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wre.

 

Wird ein Meister in unmittelbarem Anschlu an ein Arbeitsverhltnis, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, eingestellt, kann ihm abweichend von Unterabsatz 1 die Grundvergtung der Stufe gewhrt werden, die er zu erhalten htte, wenn er seit Beginn des Arbeitsverhltnisses, auf das der BMT-G-O/BMT-G angewendet worden ist, frhestens jedoch seit Vollendung des 21. Lebensjahres, in der Anstellungsgruppe beschftigt worden wre.

 

Nach der Einstellung erhlt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

Der Angestellte, der lnger als sechs Monate ohne Bezge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhltnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhlt die Grundvergtung, die sich fr ihn nach Unterabsatz 4 ergeben wrde, wenn das Arbeitsverhltnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet htte. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt nicht fr die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren fr jedes Kind, fr die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie fr die Zeit einer Beurlaubung, die nach 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschftigungszeit ( 19) bercksichtigt wird. Unterabsatz 4 gilt entsprechend.

 

Die Unterabstze 2, 4 und 5 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Angestellten, die fr eine jahreszeitlich begrenzte, regelmig wiederkehrende Ttigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).

 

Protokollnotizen zu Absatz 3:

(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhlt er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergtung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergtungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergtungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergtung, bei einer Herabgruppierung in die Vergtungsgruppe III jedoch die Grundvergtung der nchsthheren Stufe, hchstens jedoch die Endgrundvergtung (letzte Stufe). Wird der Angestellte nicht in die nchstniedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergtungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergtung fr jede dazwischen liegende Vergtungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

 

Wrde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Absatz 3 Unterabs. 1 eine hhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergtung zustehen, so erhlt er die Grundvergtung nach Absatz 3 Unterabs. 1.

 

Nach der Herabgruppierung erhlt der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergtung (letzte Stufe) die Grundvergtung der nchsthheren Stufe seiner Vergtungsgruppe.

 

(5) Bei der Festsetzung der Grundvergtung ist ohne Rcksicht darauf, an welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fllt.

 

(6) Anstelle der Grundvergtung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, fr die Dauer von zwlf Monaten die Grundvergtung aus der bisherigen Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe gezahlt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhlt ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergtung aus der nchstniedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzglich des halben Unterschiedsbetrages zur nchsthheren Stufe.

 

bergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:

 

Sind fr den Angestellten, der am 30. November 1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhltnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach 19 Abs. 1 und 2 und den bergangsvorschriften hierzu als Beschftigungszeit zu bercksichtigen, erhlt der Angestellte die Grundvergtung der Stufe, die er zu erhalten htte, wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschftigungszeit (Ohne die nach Nr. 3 der bergangsvorschrift zu 19 bercksichtigten Zeiten), frhestens jedoch seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der fr ihn am 1. Dezember 1991 magebenden Vergtungsgruppe beschftigt worden wre.

 

Falls der Angestellte ab 1. Dezember hhergruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterabsatz 1 vor der Hhergruppierung bzw. Herabgruppierung durchzufhren.

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