33 BAT-O
Zulagen


(1) Der Angestellte erhlt fr die Zeit, fr die ihm Vergtung (
26) zusteht, eine Zulage,

 

a) wenn seine Ttigkeit mit Mehraufwendungen verbunden ist, die weder durch Reisekostenvergtung noch durch die Vergtung abgegolten sind, und dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter den gleichen Voraussetzungen und Umstnden eine Zulage zu gewhren ist,

 

b) wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers im Vollstreckungsdienst eine Entschdigung zu gewhren ist,

 

c) wenn er regelmig und nicht nur in unerheblichem Umfange besonders gefhrliche oder gesundheitsschdliche Arbeiten auszufhren hat und hierfr kein anderweitiger Ausgleich zu gewhren ist.

 

In den Fllen der Buchstaben a und b erhlt der Angestellte die gleiche Zulage (Entschdigung) wie der entsprechende Beamte; bei der Berechnung der Krankenbezge, der Urlaubsvergtung und der Zuwendung wird die Zulage (Entschdigung) nur bercksichtigt, wenn und soweit sie bei den entsprechenden Bezgen der Beamten bercksichtigt wird.

 

(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine entsprechende Zulage gewhrt wird, knnen Angestellte, die auf Baustellen unter besonders ungnstigen Umstnden arbeiten (z.B. unter ungengenden wohnlichen Unterkunftsverhltnissen, groen mit auergewhnlichem Zeitaufwand zu berwindenden Entfernungen der Baustelle von der Bauleitung), fr die Dauer dieser Ttigkeit eine Zulage

 

a) vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

bis zu 87,00 DM,

b) vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

bis zu 88,50 DM,

c) vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

bis zu 46,02 Euro

d) vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

bis zu 46,53 Euro

e) ab 1. Januar 2004

bis zu 47,30 Euro

monatlich erhalten (Baustellenzulage).

 

(3) Mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen fr die Gewhrung einer Zulage weggefallen sind, ist die Zahlung dieser Zulage einzustellen.

 

(4) - gestrichen -

 

(5) - gestrichen -

 

(6) Unter welchen Voraussetzungen im Falle des Absatzes 1 Buchst. c eine Arbeit als besonders gefhrlich oder gesundheitsschdlich anzusehen ist und in welcher Hhe die Zulage nach Absatz 1 Buchst. c zu gewhren ist, wird zwischen dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde und den vertragschlieenden Gewerkschaften jeweils gesondert vereinbart. In den Vereinbarungen knnen auch Bestimmungen ber eine Pauschalierung getroffen werden.

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