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33a BAT
Wechselschicht- und Schichtzulagen


(1) Der Angestellte, der stndig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmigen Wechsel der tglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (
15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht, und der dabei in je fnf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmigen oder betriebsblichen Nachtschicht leistet, erhlt eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich.

 

(2) Der Angestellte, der stndig Schichtarbeit ( 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhlt eine Schichtzulage, wenn

 

a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfllt,

 

aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von hchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder

 

bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmigen oder betriebsblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,

 

b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens

 

aa) 18 Stunden,
bb) 13 Stunden

 

geleistet wird.

 

Die Schichtzulage betrgt in den Fllen des

 

a) Unterabsatzes 1 Buchst. a  61,36 Euro,

 

b) Unterabsatzes 1 Buchst. b

 

aa) Doppelbuchst. aa   46,02 Euro,
bb) Doppelbuchst. bb   
35,79 Euro

 

monatlich

 

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 1 Buchst. b:

(3) Die Abstze 1 und 2 gelten nicht fr

 

a) Pfrtner, Wchter, Feuerwehrpersonal,

 

b) Angestellte, in deren regelmige Arbeitszeit regelmig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden tglich fllt,

 

c) Angestellte auf Schiffen und schwimmenden Gerten,

 

d) Angestellte, die Auslandsbezge nach Nr. 7 SR 2d erhalten,

 

e) Angestellte, die unter die Tarifvertrge betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen fr Angestellte im Bereich des Landes Berlin und im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbnde vom 1. Juli 1981 in der jeweils geltenden Fassung fallen.

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