(SR 2d BAT)
Nr. 7 Zu Abschnitt VII - Vergtung -

 


(1) Zu der Vergtung ( 26) werden in entsprechender Anwendung der 55 bis 57 des Bundesbesoldungsgesetzes den Angestellten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland folgende Auslandsbezge gezahlt:

 

a) Auslandszuschlag nach den Stzen der Anlagen VI a bis e des Bundesbesoldungsgesetzes,

 

b) Auslandskinderzuschlag,

 

c) Mietzuschu.

 

Fr Angestellte bei Auslandsvertretungen ( 3 Abs. 1 GAD) treten an die Stelle der Anlagen VI a bis VI c die Anlagen VI f bis VI h des Bundesbesoldungsgesetzes; diese Angestellten erhalten ferner einen Zuschlag fr die mit dem Auswrtigen Dienst verbundenen Belastungen des Ehegatten in entsprechender Anwendung des 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes.

 

(2) Die 7, 15, 52 Abs. 3, 53, 54 und 58 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie 11 Satz 2 gelten entsprechend.

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