35 BAT-O
Zeitzuschlge, berstundenvergtung


(1) Der Angestellte erhlt neben seiner Vergtung ( 26) Zeitzuschlge. Sie betragen je Stunde

 

a) fr berstunden in den Vergtungsgruppen

 

X bis Vc, Kr. I bis Kr. VI

25 v.H.,

Va und Vb, Kr. VII und Kr. VIII

20 v.H.,

IVb bis I, Kr. IX bis Kr. XIII

15 v.H.,

b) fr Arbeit an Sonntagen

25 v.H.,

c) fr Arbeit an

 

aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag

 

- ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,

- bei Freizeitausgleich

35 v.H.,

bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,

 

- ohne Freizeitausgleich

150 v.H.,

- bei Freizeitausgleich

50 v.H.,

d) soweit nach 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, fr Arbeit nach 12 Uhr an dem Tage vor dem

 

aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag

25 v.H.,

bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag

100 v.H.,

der Stundenvergtung,

 

e) fr Nachtarbeit

 

vom 1. September 1997 bis 31. August 1998

2,18 DM,

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

2,21 DM,

vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

1,15 Euro

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

1,16 Euro

ab 1. Januar 2004

1,18 Euro

 

f) fr Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13 Uhr bis 20 Uhr

 

vom 1. August 2000 bis 31. Dezember 2000

1,09 DM,

vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001

1,11 DM,

vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

0,58 Euro

vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003

0,58 Euro

ab 1. Januar 2004

0,59 Euro

 

(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschlge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils hchste Zeitzuschlag gezahlt.

 

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlgen und Entschdigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.

 

Fr die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschlielich der geleisteten Arbeit und fr die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschlge nicht gezahlt. Fr die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatschlich geleisteten Arbeit einschlielich einer etwaigen Wegezeit werden gegebenenfalls die Zeitzuschlge nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. Die Unterabstze 1 und 2 bleiben unberhrt.

 

Der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt fr Brodienst, der sonst blicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und fr nchtliche Dienstgeschfte, fr die, ohne da eine Unterkunft genommen worden ist, bernachtungsgeld gezahlt wird.

 

(3) Die Stundenvergtung wird fr jede Vergtungsgruppe im Vergtungstarifvertrag festgelegt.

 

Die Stundenvergtung zuzglich des Zeitzuschlages nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. a ist die berstundenvergtung.

 

(4) Die Zeitzuschlge knnen gegebenenfalls einschlielich der Stundenvergtung nach Absatz 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, im Bereich der VKA auch durch bezirkliche oder betriebliche Vereinbarung pauschaliert werden.

 

(5) Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f gilt nicht fr Angestellte der Vergtungsgruppen Vb bis I, die eine Zulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte bei obersten NBundesbehrden oder bei obersten Landesbehrden - ggf. als Ausgleichszulage - erhalten; der Zeitzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 Buchst. e betrgt bei diesen Angestellten

vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

0,34 Euro je Stunde

ab 1. Januar 2003

0,35 Euro je Stunde

 

 

 

 

Fr Angestellte der Vergtungsgruppen X bis Vc, die die in Satz 1 bezeichnete Zulage erhalten, gilt Absatz 1 Satz 2 Buchst. b bis d mit der Magabe, dass der Zeitzuschlag jeweils

vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002

0,34 Euro je Stunde

ab 1. Januar 2003

0,35 Euro je Stunde

betrgt.

 

 

 

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