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36 BAT
Berechnung und Auszahlung der Bezge, Vorschsse


(1) Die Bezge sind fr den Kalendermonat zu berechnen und am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) fr den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Sie sind so rechtzeitig zu berweisen, da der Angestellte am Zahltag ber sie verfgen kann. Fllt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fllt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Die Kosten der bermittlung der Bezge mit Ausnahme der Kosten fr die Gutschrift auf dem Konto des Empfngers trgt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontofhrungs- oder Buchungsgebhren trgt der Empfnger.

 

Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, bemit sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. Haben in dem Vorvormonat Urlaubsvergtung oder Krankenbezge im Sinne des 37 Abs. 2 bzw. des 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zugestanden, gilt als Teil der Bezge nach Satz 1 dieses Unterabsatzes auch der Aufschlag nach 47 Abs. 2 fr die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfhigkeit des Vorvormonats. Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, bemit sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes, wenn fr den Monat nur Urlaubsvergtung oder Krankenbezge im Sinne des 37 Abs. 2 bzw. des 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen. Fr Monate, fr die weder Vergtung ( 26) noch Urlaubsvergtung noch Krankenbezge im Sinne des 37 Abs. 2BAT_37 bzw. des 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen, stehen auch keine Bezge nach Satz 1 und 2 dieses Unterabsatzes zu. Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ist, unbercksichtigt.

 

Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhltnisses bemit sich der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhltnisses weder Vergtung ( 26) noch Urlaubsvergtung noch Krankenbezge im Sinne des 37 Abs. 2 bzw. des 71 Abs. 3 Unterabs. 1BAT_71 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht fr die Bemessung des Teils der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, bercksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezge nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses zu zahlen.

 

Bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses sind die Bezge unverzglich zu berweisen.

 

Im Sinne der Unterabstze 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhltnisses gleich der Beginn

 

a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,

 

b) des Ruhens des Arbeitsverhltnisses nach 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,

 

c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,

 

d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezge von lnger als zwlf Monaten;

 

nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Unterabsatzes 2 wie ein neueingestellter Angestellter behandelt.

 

(2) Besteht der Anspruch auf Vergtung ( 26) und auf in Monatsbetrgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergtung oder auf Krankenbezge nicht fr alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfllt. Besteht fr einzelne Stunden kein Anspruch, werden fr jede nicht geleistete dienstplanmige bzw. betriebsbliche Arbeitsstunde die Vergtung ( 26) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Vergtung ( 26) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der regelmigen wchentlichen Arbeitszeit ( 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.

 

(3) ndert sich im Laufe des Kalendermonats die Hhe der Vergtung ( 26) und der in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen, gilt Absatz 2 entsprechend.

 

(4) Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhndigen, in der die Betrge, aus denen sich die Bezge zusammensetzen, und die Abzge getrennt aufzufhren sind. Ergeben sich gegenber dem Vormonat keine nderungen der Brutto- oder Nettobetrge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

 

(5) 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.

 

(6) Von der Rckforderung zuviel gezahlter Bezge kann aus Billigkeitsgrnden - bei Bund und Lndern mit Zustimmung der obersten Dienstbehrde - ganz oder teilweise abgesehen werden. Von der Rckforderung ist abzusehen, wenn die Bezge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezge eingezogen werden knnen und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen wrde, die die zuviel gezahlten Bezge bersteigen. Dies gilt fr das Sterbegeld entsprechend.

 

(7) Vorschsse knnen nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschurichtlinien gewhrt werden.

 

Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die Rentenzahlung verzgert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschu auf die Rente gewhrt werden.

 

(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Betrgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.

 

Protokollnotizen:

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