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37 BAT
Krankenbezge


(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne da ihn ein Verschulden trifft, erhlt er Krankenbezge nach Magabe der Abstze 2 bis 9.

 

Als unverschuldete Arbeitsunfhigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Manahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Trger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehrde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstrger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgefhrt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Manahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation rztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgefhrt wird.

 

Als unverschuldete Arbeitsunfhigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Der Angestellte erhlt bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezge in Hhe der Urlaubsvergtung, die ihm zustehen wrde, wenn er Erholungsurlaub htte.

 

Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfhig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfhigkeit Anspruch auf Krankenbezge nach Unterabsatz 1 fr einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

 

a) er vor der erneuten Arbeitsunfhigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfhig war oder

 

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfhigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwlf Monaten abgelaufen ist.

 

Der Anspruch auf die Krankenbezge nach den Unterabstzen 1 und 2 wird nicht dadurch berhrt, da der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis aus Anla der Arbeitsunfhigkeit kndigt. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhltnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kndigt, der den Angestellten zur Kndigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kndigungsfrist berechtigt.

 

Endet das Arbeitsverhltnis vor Ablauf der in den Unterabstzen 1 oder 2 genannten Frist vor sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit, ohne da es einer Kndigung bedarf, oder infolge einer Kndigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Grnden, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhltnisses.

 

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 magebenden Zeitraumes erhlt der Angestellte fr den Zeitraum, fr den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezge einen Krankengeldzuschu. Dies gilt nicht,

 

a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhlt,

 

b) in den Fllen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

 

c) fr den Zeitraum, fr den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 200 RVO oder nach 13 Abs. 2 MuSchG hat.

 

(4) Der Krankengeldzuschu wird bei einer Beschftigungszeit ( 19)

 

von mehr als einem Jahr
lngstens bis zum Ende der 13. Woche,

 

von mehr als drei Jahren
lngstens bis zum Ende der 26. Woche

 

seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit, jedoch nicht ber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhltnisses hinaus, gezahlt.

 

Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfhigkeit eine Beschftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschu gezahlt, wie wenn er die magebende Beschftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfhigkeit vollendet htte.

 

In den Fllen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Manahme bis zu hchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

 

(5) Innerhalb eines Kalenderjahres knnen die Bezge nach Absatz 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschu bei einer Beschftigungszeit

 

von mehr als einem Jahr
lngstens fr die Dauer von 13 Wochen,

 

von mehr als drei Jahren
lngstens fr die Dauer von 26 Wochen,

 

bezogen werden; Absatz 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

 

Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nchste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rckfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr.

 

Bei jeder neuen Arbeitsunfhigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Absatz 2 ergebende Anspruch.

 

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfhigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschu ohne Rcksicht auf die Beschftigungszeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit, jedoch nicht ber den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhltnisses hinaus, gezahlt, wenn der zustndige Unfallversicherungstrger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

Protokollnotiz zu Absatz 6:

(7) Krankengeldzuschu wird nicht ber den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschlielich eines rentenersetzenden bergangsgeldes im Sinne des 20 SGB VI in Verbindung mit 8 SGB IX) oder aus einer zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhlt, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Verzeichnis der Einrichtungen

berzahlter Krankengeldzuschu und sonstige berzahlte Bezge gelten als Vorschsse auf die zustehenden Bezge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber ber; 53 SGB I bleibt unberhrt.

 

Der Arbeitgeber kann von der Rckforderung des Teils des berzahlten Betrages, der nicht durch die fr den Zeitraum der berzahlung zustehenden Bezge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, zurckfordern, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft versptet mitgeteilt.

 

(8) Der Krankengeldzuschu wird in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatschlichen Barleistungen des Sozialleistungstrgers und der Nettourlaubsvergtung gezahlt. Nettourlaubsvergtung ist die um die gesetzlichen Abzge verminderte Urlaubsvergtung ( 47 Abs. 2).

 

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschu nach den Abstzen 3 bis 8 hat auch der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind fr die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustnden.

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