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47 BAT
Erholungsurlaub


(1) Der Angestellte erhlt in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergtung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Als Urlaubsvergtung werden die Vergtung ( 26) und die Zulagen, die in Monatsbetrgen festgelegt sind, weitergezahlt. Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, wird nach Magabe des 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch eine Zulage (Aufschlag) fr jeden Urlaubstag nach Unterabsatz 2 als Teil der Urlaubsvergtung bercksichtigt.

 

Der Aufschlag betrgt 108 v.H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbetrgen festgelegt sind, der Zeitzuschlge nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der berstundenvergtungen (ausgenommen die berstundenpauschvergtung nach Nr. 5 SR 2s) und des Zeitzuschlages nach 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a fr ausgeglichene berstunden, der Bezge nach 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergtungen fr Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres.

 

Hat das Arbeitsverhltnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum fr den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhltnis bestanden hat. Hat das Arbeitsverhltnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag fr den Rest des Urlaubsjahres magebend.

 

ndert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmige Arbeitszeit ( 34) oder die regelmige Arbeitszeit ( 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) - mit Ausnahme allgemeiner Vernderungen der Arbeitszeit -, sind Berechnungszeitraum fr den Aufschlag die nach der nderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. Unterabsatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergtungserhhungen eingetreten, erhht sich der Aufschlag nach Unterabsatz 2 um 80 v.H. des von den Tarifvertragsparteien festgelegten durchschnittlichen Vomhundertsatzes der allgemeinen Vergtungserhhung.

 

Protokollnotizen zu Absatz 2:

(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, da der Angestellte vorher ausscheidet.

 

(4) - gestrichen -

 

(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem frheren Beschftigungsverhltnis fr Monate gewhrt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhltnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.

 

(6) Der Urlaub soll grundstzlich zusammenhngend gewhrt werden. Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei mu jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, da der Angestellte mindestens fr zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist.

 

Erkrankt der Angestellte whrend des Urlaubs und zeigt er dies unverzglich an, so werden die durch rztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfhig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; 37a Abs. 1 gilt entsprechend. Der Angestellte hat sich nach planmigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit lnger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfhigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfgung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt.

 

Der Urlaub ist zu gewhren, wenn der Angestellte dies im Anschlu an eine Manahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ( 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.

 

(7) Der Urlaub ist sptestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.

 

Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Grnden oder wegen Arbeitsunfhigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres fr dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfhigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten.

 

Luft die Wartezeit (Absatz 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub sptestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.

 

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfllt.

 

(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis whrend des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergtung fr die Tage der Erwerbsttigkeit.

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