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71 BAT / BAT-O
bergangsregelungen fr die Zahlung von Krankenbezgen


Fr die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhltnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des
37 fr die Dauer dieses Arbeitsverhltnisses folgendes:

 

(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfhigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne da ihn ein Verschulden trifft, erhlt er Krankenbezge nach Magabe der Abstze 2 bis 5.

 

Als unverschuldete Arbeitsunfhigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Manahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Trger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehrde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungstrger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgefhrt wird. Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Manahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation rztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgefhrt wird.

 

Als unverschuldete Arbeitsunfhigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

 

Protokollnotiz zu Absatz 1:

(2) Krankenbezge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit ( 20) von mindestens

 

 

zwei Jahren

bis zum Ende der 9. Woche,

drei Jahren

bis zum Ende der 12. Woche,

fnf Jahren

bis zum Ende der 15. Woche,

acht Jahren

bis zum Ende der 18. Woche,

zehn Jahren

bis zum Ende der 26. Woche

 

seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit gezahlt.

 

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfhigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezge ohne Rcksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit gezahlt, wenn der zustndige Unfallversicherungstrger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

In den Fllen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Manahme bis zu hchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.

 

Die Krankenbezge werden lngstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,

 

a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung ( 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhlt,

 

b) In den Fllen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

 

c) fr den Zeitraum, fr den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 200 RVO oder nach 13 Abs. 2 MuSchG hat.

 

Krankenbezge werden nicht gezahlt

 

a) ber die Beendigung des Arbeitsverhltnisses hinaus,

 

b) ber den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschlielich eines rentenersetzenden bergangsgeldes im Sinne des 20 SGB VI in Verbindung mit 8 SGB IX), aus einer zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhlt, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. berzahlte Krankenbezge und sonstige berzahlte Bezge gelten als Vorschsse auf die zustehenden Bezge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber ber; 53 SGB I bleibt unberhrt. Der Arbeitgeber kann von der Rckforderung des Teils des berzahlten Betrages, der nicht durch die fr den Zeitraum der berzahlung zustehenden Bezge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft versptet mitgeteilt.

Verzeichnis der Einrichtungen

Kndigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhltnis aus Anla der Arbeitsunfhigkeit und endet das Arbeitsverhltnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behlt der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhltnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kndigt, der den Angestellten zu einer auerordentlichen Kndigung berechtigt.

 

(3) Als Krankenbezge wird die Urlaubsvergtung gezahlt, die dem Angestellten zustehen wrde, wenn er Erholungsurlaub htte.

 

In den Fllen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhlt der Angestellte abweichend von Unterabsatz 1 fr die Dauer der Manahme als Krankenbezge einen Krankengeldzuschu in entsprechender Anwendung des 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezge nach Unterabsatz 1 fr die Dauer von sechs Wochen (Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberhrt.

 

(4) Vollendet der Angestellte whrend der Arbeitsunfhigkeit die zu einer lngeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezge so gezahlt, wie wenn der Angestellte die lngere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfhigkeit vollendet htte.

 

(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfhig, werden Krankenbezge insgesamt nur fr die nach Absatz 2 magebende Zeit gezahlt.

 

Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1:

Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfhig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies fr den Angestellten gnstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfhigkeit hinausgeschoben.

 

(6) Der Angestellte kann die Anwendung des 37 beantragen. Der Antrag kann nicht widerrufen werden.

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