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72 BAT / BAT-O
bergangsregelungen


A. Fr die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurckgelegt worden sind, gilt folgendes:

 

I. Zu 19:

 

Fr die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:

 

1. Als bernahme im Sinne des 19 Abs. 2 gilt auch die berfhrung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.

 

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frhere Arbeitgeber weggefallen, ohne da eine berfhrung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschftigungszeit nach Magabe des 19 Abs. 1

 

a) fr Angestellte des Bundes

 

Zeiten der Ttigkeit bei zentralen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder berwiegend bernommen hat,

 

b) fr Angestellte des Landes Berlin

 

Zeiten der Ttigkeit bei zentralen oder rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder berwiegende bernommen hat.

 

3. Von der Bercksichtigung als Beschftigungszeit sind ausgeschlossen:

 

a) Zeiten jeglicher Ttigkeit fr das Ministerium fr Staatssicherheit/Amt fr Nationale Sicherheit (einschlielich der Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),

 

b) Zeiten einer Ttigkeit als Angehriger der Grenztruppen der DDR,

 

c) Zeiten einer Ttigkeit, die aufgrund einer besonderen persnlichen Systemnhe bertragen worden war.

 

Die bertragung der Ttigkeit aufgrund einer besonderen persnlichen Systemnhe wird insbesondere vermutet, wenn der Angestellte

 

aa) vor oder bei bertragung der Ttigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED, dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar systemuntersttzenden Partei oder Organisation innehatte,

 

bb) als mittlere oder obere Fhrungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Fhrungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt (Oberbrgermeister) oder einer vergleichbaren Funktion ttig war,

 

cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder

 

dd) Absolvent der Akademie fr Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

 

Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.

 

Von einer Bercksichtigung als Beschftigungszeit ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Ttigkeit im Sinne der Buchstaben a bis c zurckgelegt worden sind.

 

II. Zu 20:

 

1. Nach Magabe des 20 Abs. 2 und 3 werden als Dienstzeit auch bercksichtigt Zeiten der Ttigkeit bei zentralen oder rtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ein Arbeitgeber, der unter den BAT-O fllt, ganz oder berwiegend bernommen hat, und Zeiten einer Ttigkeit bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.

 

2. Den Zeiten erfllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des Grundwehrdienstes in der NVA (einschlielich Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.

 

3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach 20 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung bercksichtigt worden sind, bleibt unberhrt.

 

4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht fr Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wren.

 

III. Zu 27 Abschn. A fr die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Lnder:

 

Sind fr den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach Ziffer I als Beschftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit bercksichtigt, gilt

 

1. als Tag der Einstellung ( 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der ununterbrochenen Beschftigungszeit,

 

2. als Ttigkeit im ffentlichen Dienst ( 27 Abschn. A Abs. 6) die bercksichtigte Dienstzeit.

 

B. Fr die Bercksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet zurckgelegten Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt folgendes:

 

Sofern in Ttigkeitsmerkmalen Bewhrungszeiten, Ttigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausbung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach 19 und Abschnitt A Ziff. I als Beschftigungszeit und diejenigen nach 20 - soweit sie nicht gleichzeitig Beschftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit anerkannten Zeiten so bercksichtigt, wie sie zu bercksichtigen wren, wenn Abschnitt VI und die Anlagen 1 a und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten htten. Soweit Ttigkeitsmerkmale die Anrechnung auerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zurckgelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten bercksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu bercksichtigen wren, wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurckgelegt worden wren.

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