(SR 2s BAT)
Nr. 5 Zu 17 - berstunden -


(1) 17 Abs. 5 gilt nur fr die berstunden, die nicht nach Absatz 2 Unterabs. 2 abgegolten sind.

 

(2) Angestellte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis stehen und die fr den vollen Monat Dezember

 

a) Anspruch auf Vergtung ( 26), Krankenbezge ( 37 bzw. 71), Urlaubsvergtung ( 47) haben oder nur wegen des Ablaufs der Bezugsfrist keinen Anspruch auf Krankenbezge haben,

 

b) Zuschu zum Mutterschaftsgeld nach 14 des Mutterschutzgesetzes erhalten oder nur wegen der Hhe des Mutterschaftsgeldes nicht erhalten oder

 

c) sich im Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz befinden,

 

erhalten eine berstundenpauschvergtung. Die berstundenpauschvergtung wird fr jeden vollen Kalendermonat gewhrt, in dem der Angestellte in dem Kalenderjahr innerhalb der Sparkassenorganisation in einem Arbeitsverhltnis oder in einem Ausbildungsverhltnis im Sinne des Manteltarifvertrages fr Auszubildende vom 6. Dezember 1974 gestanden hat und nicht ohne Bezge beurlaubt war. Sie betrgt 9,027 v.H. der fr den Monat Dezember zustehenden Vergtung ( 26) einschlielich der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag ber Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 sowie gegebenenfalls einer Vergtungsgruppenzulage und einer Zulage nach 2 Abs. 1 der Anlage 3.

 

Mit der berstundenpauschvergtung sind abgegolten

 

a) die aus Anla des Jahresabschlusses in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Januar des folgenden Kalenderjahres geleisteten berstunden, wenn zu den Jahresabschluarbeiten berstundenarbeit allgemein angeordnet worden ist,

 

b) fnf berstunden in jedem Kalendermonat des Jahres,

 

c) die Zeitzuschlge fr die berstunden nach Buchstaben a und b.

 

Die berstundenpauschvergtung vermindert sich um Betrge, die auertariflich als einmalige Zahlungen (z. B. Jahresabschluvergtung, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, nicht jedoch Jubilumszuwendungen) geleistet werden.

 

(3) Den Angestellten, die zwar am 1. Dezember im Arbeitsverhltnis stehen, die aber die sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 Unterabs. 1 Satz 1 nicht erfllen, kann die berstundenpauschvergtung ganz oder teilweise gewhrt werden.

 

(4) Bei Angestellten, denen kein Anspruch auf berstundenpauschvergtung zusteht, sind die in Absatz 2 Satz 4 Buchst. b) genannten berstunden durch die Vergtung ( 26) abgegolten.

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