(SR 2s BAT)
Nr. 6 Zu Abschnitt VI - Eingruppierung -


(1) Hngt nach den Ttigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Angestellten von der Zahl und der Eingruppierung der unterstellten Angestellten ab, gilt folgendes:

 

a) Der Angestellte ist, wenn die Voraussetzungen auch noch zu diesem Zeitpunkt vorliegen, vom Ersten des siebenten Monats nach Erfllung der Voraussetzungen an in der hheren Vergtungsgruppe eingruppiert.

 

b) Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfllt und ist dies auch am Ersten des darauf folgenden siebenten Monats der Fall, kann der Angestellte in

 

die Vergtungsgruppe, deren Ttigkeitsmerkmale er erfllt, nach weiteren 18 Monaten eingruppiert werden, ohne da es einer Kndigung bedarf. Auf unkndbare Angestellte ( 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn dem Angestellten keine andere Ttigkeit bertragen werden kann, auf die die Ttigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergtungsgruppe zutreffen.

 

(2) Absatz 1 gilt sinngem, wenn nach den Ttigkeitsmerkmalen die Eingruppierung eines Kassierers von der Zahl der Schalterkassen der Hauptstelle oder der Zweigstellen, mit denen der Geldausgleich zu bewirken ist, abhngt.

 

(3) Wenn die Vergtungsgruppe eines Terminalkassierers oder eines Kassierers nur von der Postenzahl abhngt, so gilt folgendes:

 

a) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres erreicht und entspricht der Kassenverkehr auch noch in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni des nchsten Jahres dieser Postenzahl, ist der Angestellte mit Wirkung vom 1. Januar dieses Jahres in der hheren Vergtungsgruppe eingruppiert.

 

b) Wird die Postenzahl in der Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des nchsten Jahres nicht erreicht und liegt der Kassenverkehr auch im darauffolgenden Halbjahr noch unter der entsprechenden Postenzahl, so kann der Angestellte in die Vergtungsgruppe, deren Ttigkeitsmerkmale er erfllt, nach einem weiteren Jahr eingruppiert werden, ohne da es einer Kndigung bedarf. Auf unkndbare Angestellte ( 53 Abs. 3) soll der vorstehende Satz nur angewendet werden, wenn nicht eine andere Ttigkeit bertragen werden kann, auf die die Ttigkeitsmerkmale der bisherigen Vergtungsgruppe des Angestellten zutreffen.

 

(4) In den Fllen des Absatzes 2 Buchst. b) werden Hilfskassen, die nur stunden- oder tageweise geffnet werden, nicht mitgezhlt.

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