37a BAT-O
Anzeige- und Nachweispflichten


(1) In den Fllen des 37 Abs. 1 Unterabs. 3 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfhigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfhigkeit lnger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine rztlichen Bescheinigung ber das Bestehen der Arbeitsunfhigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer sptestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfkllen die Vorlage der rztlichen Bescheinigung frher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfhigkeit lnger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue rztliche Bescheinigung vorzulegen.

 

Hlt sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfhigkeit im Ausland auf, ist er darberhinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfhigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmglichen Art der bermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfhigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfhig erkrankter Angestellter in das Inland zurck, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rckkehr unverzglich anzuzeigen.

 

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezge zu verweigern, solange der Angestellte die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende rztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, da der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung nicht zu vertreten hat.

 

(2) In den Fllen des 37 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Manahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlngerung der Manahme unverzglich mitzuteilen und ihm

 

a) eine Bescheinigung ber die Bewilligung der Manahme durch einen Sozialleistungstrger nach 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder

 

b) eine rztliche Bescheigung ber die Erforderlichkeit der Manahme im Sinne 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2

 

unverzglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

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