16 Mantel-TV Sch-O
Erholungsurlaub

 


(1) Die Schlerin/Der Schler erhlt in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die fr Angestellte der Vergtungsgruppe Kr. III BAT-O jeweils magebend.

 

(2) Whrend des Erholungsurlaubs werden als Urlaubsvergtung die Ausbildungsvergtung ( 10 Abs. 1) und die in Monatsbetrgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Der Teil der Bezge, der nicht in Monatsbetrgen festgelegt ist, wird durch eine Zulage (Aufschlag) fr jeden Urlaubstag als Teil der Urlaubsvergtung bercksichtigt. Der Aufschlag ist in sinngem entsprechender Anwendung des 47 Abs. 2 BAT-O zu errechnen.

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