2 Mantel-TV Sch-O
Ausbildungsvertrag

 


(1) Zwischen dem Trger der Ausbildung und der Schlerin/dem Schler ist vor Beginn des Ausbildungsverhltnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schlieen, der Angaben enthalten mu ber

 

a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird,

 

b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung,

 

c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prfungsordnung,

 

d) die Dauer der durchschnittlichen regelmigen wchentlichen Ausbildungszeit,

 

e) Die Dauer der Probezeit,

 

f) die Zahlung und die Hhe der Ausbildungsvergtung,

 

g) die Dauer des Erholungsurlaubs,

 

h) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekndigt werden kann,

 

i) die vereinbarten Nebenabreden.

 

(2) nderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Datenschutz