3 Mantel-TV Sch-O
Durchfhrung der Ausbildung

 


(1) Der Trger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzufhren, da die Schlerin/der Schler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann.

 

(2) Die Schlerin/Der Schler hat sich zu bemhen, die Kenntnisse, Fhigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen.

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