Protokollerklrung zu 5 Absatz 1

Bei einer/einem unter das Jugendarbeitsschutz fallenden Schlerin/Schler ist die Untersuchung, sofern die Schlerin/der Schler nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzufhren, da sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.

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