8 Mantel-TV Sch-O
Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit
(1) Die durchschnittliche regelmige wchentliche Ausbildungszeit und die tgliche Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fllt, richten sich nach den Bestimmungen, die fr die Arbeitszeit der beim Trger der Ausbildung in dem Beruf beschftigten Angestellten gelten, fr den sie/er ausgebildet wird.
(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schlerin/der Schler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(3) Eine ber die durchschnittliche regelmige wchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschftigung ist nur ausnahmsweise zulssig.