8 Mantel-TV Sch-O
Wchentliche und tgliche Ausbildungszeit

 


(1) Die durchschnittliche regelmige wchentliche Ausbildungszeit und die tgliche Ausbildungszeit der Schlerin/des Schlers, die/der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fllt, richten sich nach den Bestimmungen, die fr die Arbeitszeit der beim Trger der Ausbildung in dem Beruf beschftigten Angestellten gelten, fr den sie/er ausgebildet wird.

 

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schlerin/der Schler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.

 

(3) Eine ber die durchschnittliche regelmige wchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschftigung ist nur ausnahmsweise zulssig.

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