13 MTV Schler (West)
Krankenbezge

 


Bei unverschuldeter Arbeitsunfhigkeit erhlt die Schlerin/der Schler bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezge in Hhe der Urlaubsvergtung ( 16 Abs. 2).

 

Bei der jeweils ersten Arbeitsunfhigkeit, die durch einen bei dem Trger der Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Trger der Ausbildung zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhlt die Schlerin/der Schler nach Ablauf des nach Unterabsatz 1 magebenden Zeitraumes bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfhigkeit als Krankenbezge einen Krankengeldzuschu in Hhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatschlichen Barleistungen des Sozialversicherungstrgers und der Netto-Urlaubsvergtung, wenn der zustndige Unfallversicherungstrger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

 

Im brigen gelten 37 Abs. 1 und 2, 37a und 38 BAT entsprechend.

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