21 MTV Schler (West)
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

 


(1) Fr die Gewhrung von Schutzkleidung gelten die fr die in dem Beruf beim Trger der Ausbildung ttigen Angestellten jeweils magebenden Bestimmungen, in dem die Schlerin/der Schler ausgebildet wird.

 

(2) Der Trger der Ausbildung hat der Schlerin/dem Schler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfgung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prfung erforderlich sind.

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