22 MTV Schler (West)
Mitteilungspflicht und Weiterarbeit

 


(1) Beabsichtigt der Trger der Ausbildung, die Schlerin/den Schler nach Abschlu der Ausbildung in ein Arbeitsverhltnis zu bernehmen, hat er dies der Schlerin/dem Schler drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung kam der Trger der Ausbildung die bernahme vom Ergebnis der staatlichen Prfung abhngig machen. Innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung hat die Schlerin/der Schler schriftlich zu erklren, ob sie/er beabsichtigt, in ein Arbeitsverhltnis zu dem Trger der Ausbildung zu treten.

 

Beabsichtigt der Trger der Ausbildung, die Schlerin/den Schler nicht in ein Arbeitsverhltnis zu bernehmen, hat er dies ihr/ihm drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

 

(2) Wird die Schlerin/der Schler im Anschlu an das Ausbildungsverhltnis beschftigt, ohne da hierber ausdrcklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhltnis auf unbestimmte Zeit als begrndet.

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