2 TV Sicherheitszulage Lnder
Anspruchsvoraussetzungen und Hhe der Zulage


(1) Angestellte erhalten fr die Dauer ihrer Verwendung bei den Sicherheitsdiensten der Lnder eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Hhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten (Sicherheitszulage).

 

(2) Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Vergtungsgruppen mit den Besoldungsgruppen gilt 11 Satz 2 BAT entsprechend.

 

(3) Fr die Bemessung der Sicherheitszulage an Angestellte,

 

a) die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist 30 BAT

 

b) die nicht vollbeschftigt sind, ist 34 BAT

 

entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die Zulage wird nur fr Zeitrume gezahlt, fr die dem Angestellten Vergtung, Urlaubsvergtung oder Krankenbezge zustehen; 36 Abs. 2 BAT ist entsprechend anzuwenden.

 

(5) Die Sicherheitszulage ist - auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifvertrag ber eine Zuwendung fr Angestellte - nicht zusatzversorgungspflichtig. Abweichend von Satz 1 ist die Sicherheitszulage bei Angestellten, die diese Zulage bereits vor dem 1. Januar 1999 erhalten haben, zusatzversorgungspflichtig nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie sieben Jahre lang bezogen worden ist, lngstens jedoch bei Angestellten der Vergtungsgruppen IV b bis I bis zum 31. Dezember 2004 und bei Angestellten der Vergtungsgruppen X bis V a/b bis zum 31. Dezember 2007. Auf die Mindestzeit werden auch solche Zeitrumeangerechnet, whrend derer die Sicherheitszulage nur aufgrund von Konkurrenzvorschriften oder nur wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen nicht zugestanden hat.

 

Hhe der Zulage

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