(SR 2 b BAT)
Nr. 2 Zu 7 - rztliche Untersuchung -

 


Der Arbeitgeber kann den Angestellten auch bei Beendigung des Arbeitsverhltnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen des Angestellten ist die Untersuchung durchzufhren, wenn er besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt war.

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