(SR 2d BAT)
Nr. 11 Zu 47 bis 51 - Urlaub -

 


(1) Fr den Erholungsurlaub gelten neben den tariflichen Vorschriften diejeweiligen Bestimmungen fr die im Ausland ttigen Bundesbeamten entsprechend.

 

(2) - gestrichen -

 

(3) - gestrichen -

 

(4) Wird das Arbeitsverhltnis whrend oder mit Ablauf eines Urlaubs im Inland, fr den Fahrkostenzuschu gewhrt wurde, aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde gelst, so werden die niedrigsten Fahrkosten (vgl. 4 Abs. 2 der Heimaturlaubsverordnung) nur der Reise vom Dienstort in das Inland erstattet.

 

Wird das Arbeitsverhltnis innerhalb eines Jahres nach Beendigung eines Urlaubs im Inland aus einem vom Angestellten zu vertretenden Grunde gelst, so hat der Angestellte die Hlfte der dafr erstatteten Fahrkosten zurckzuzahlen, es sei denn, da er im Anschlu an den Urlaub an einen anderen Dienstort versetzt worden war und den Dienst dort angetreten hatte.

Datenschutz