(SR 2d BAT)
Nr. 12 Zu 44 - Umzugskostenvergtung, Trennungsgeld -

 


Fr die Gewhrung von Umzugskostenvergtung bei Auslandsumzgen sind die fr die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen mit folgenden Magaben sinngem anzuwenden:

 

1. Soweit in den Bestimmungen die Besoldungsgruppen der Beamten magebend sind, ist 11 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

 

2. Im Falle des Ausscheidens eines Angestellten aus dem Arbeitsverhltnis an einem Auslandsdienstort wird eine Umzugskostenvergtung nur gewhrt, wenn fr den Umzug an den Auslandsdienstort Umzugskostenvergtung gewhrt und nicht zurckgefordert worden ist. 19 Abs. 4 der Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - bleibt unberhrt.

 

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhltnis aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde im Ausland beendet worden ist, hat fr sich und die in 1 Abs. 1 Nr. 2 AUV bezeichneten Personen Anspruch auf eine Umzugskostenvergtung nach 2 bis 5 und 10 AUV sowie 9 Abs. 1 BUKG. Die Umzugskostenvergtung wird nur gewhrt, wenn der Angestellte sptestens sechs Monate nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses nach einem frei gewhlten Wohnort im Inland umzieht. 19 Abs. 1 bis 3 AUV bleibt unberhrt.

 

19 Abs. 1 bis 3 AUV gilt entsprechend, wenn der Angestellte wegen Bezugs eines vorgezogenen oder flexiblen Altersruhegeldes oder einer entsprechenden Versorgungsrente aus der zustzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Ausland aus dem Arbeitsverhltnis ausgeschieden ist.

 

4. In dem Falle der Nr. 11 Abs. 4 Satz 1 werden Auslagen fr eine Umzugsreise nicht erstattet.

 

5. Endet das Arbeitsverhltnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, fr den Umzugskostenvergtung nach 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes - BUKG - zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenvergtung zurckzuzahlen. War die Umzugskostenvergtung nach 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagt worden, ist nur der nach 12 AUV gewhrte Ausstattungsbeitrag zurckzuzahlen, wenn der Angestellte insgesamt mehr als zwei Jahre bei Auslandsdienststellen ttig war. Stze 1 und 2 gelten nicht fr eine nach 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zugesagte Umzugskostenvergtung, wenn das Arbeitsverhltnis aufgrund einer Kndigung durch den Angestellten endet.

 

19 Abs. 4 AUV bleibt unberhrt.

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