(SR 2d BAT)
Nr. 13 Zu Abschnitt XII - Beendigung des Arbeitsverhltnisses

 


(1) Im Wirtschaftsdienst beschftigte Angestellte der Vergtungsgruppen I bis V b bedrfen in den ersten zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses zur Aufnahme einer entgeltlichen Beschftigung in einem der auslndischen Staaten, in dem sie whrend ihres Arbeitsverhltnisses ttig waren, der Genehmigung des Arbeitgebers. Wird eine entgeltliche Beschftigung ohne die erforderliche Genehmigung aufgenommen, so hat der Angestellte eine Vertragsstrafe in Hhe von drei Monatsbezgen seiner letzten Auslandsvergtung zu entrichten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprchen bleibt unberhrt.

 

(2) Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine besondere Ausbildung in einer Fremdsprache erhalten haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten dieser Ausbildung zu erstatten, wenn das Arbeitsverhltnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von drei Jahren nach Abschlu der Sprachausbildung endet.

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