(SR 2d BAT)
Nr. 14 Zu 56 - Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit -


(1) 56 gilt auch fr Angestellte, die mindestens drei Jahre ununterbrochen bei Auslandsdienststellen in Lndern ttig waren, in denen sie gesundheitsschdigenden klimatischen Einflssen im Sinne von 13 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift hierzu ausgesetzt waren, und die als Folge der ungnstigen klimatischen Beeinflussung eine Leistungsminderung erfahren.

 

(2) Erholungsurlaub bedeutet keine Unterbrechung im Sinne von Absatz 1. Die Zeit des Erholungsurlaubs wird in die dreijhrige Frist eingerechnet.

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