(SR 2d BAT)
Nr. 1 a Zu Abschnitt III - Allgemeine Arbeitsbedingungen -
Fr Angestellte bei Auslandsvertretungen ( 3 Abs. 1 des Gesetzes ber den Auswrtigen Dienst - GAD) gelten die 14, 15, 19, 20, 21, 23, 24, 27 GAD entsprechend. Die 16, 22, 26 GAD gelten fr diese Angestellten entsprechend, soweit keine Leistungen nach anderen Vorschriften gewhrt werden.