(SR 2d BAT)
Nr. 3a Zu 15 - Regelmige Arbeitszeit -

 


Eine Verkrzung der regelmigen Arbeitszeit fr die Beamten an einer Auslandsdienststelle nach 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ber den Auswrtigen Dienst bzw. nach 5 der Arbeitszeitverordnung gilt auch fr die entsprechenden Angestellten an dieser Dienststelle. In diesen Fllen findet ein Ausgleich fr berstunden (Nr. 4 Satz 1) nur statt, wenn die verkrzte regelmige Arbeitszeit um mehr als fnf Stunden im Monat berschritten wird.

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