(SR 2 e I BAT)
Nr. 13 Zu Abschnitt XIII - bergangsgeld -

 


Angestellte, deren Arbeitsverhltnisse nach Nr. 12 geendet haben, erhalten neben der bergangsversorgung nach Nr. 9 a einen Ausgleich in Hhe des Fnffachen der Vergtung ( 26) des letzten Monats, jedoch nicht mehr als 4.090,34 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fnftel fr jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhltnisses ber das 60. Lebensjahr hinaus. Der Ausgleich ist nach Beendigung des Arbeitsverhltnisses in einer Summe zu zahlen. Daneben wird bergangsgeld nach den 62, 63 nicht gezahlt. Unterschreitet der Ausgleich das sich nach den 62, 63 ergebende bergangsgeld, finden die 62, 63 Anwendung; bergangsgeld wird jedoch nur insoweit gezahlt, als es den Ausgleich berschreitet. Der Ausgleich wird nicht neben einer Unfallentschdigung gem 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gezahlt.

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